Gemeinschaftspraxis: Gesellschafter richtig aufnehmen

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München – Ist ein Gesellschafter in einer Gemeinschaftspraxis vermögenslos beteiligt, ergeben sich einige für die ganze Praxis relevante Risiken.

Der Bundesfinanzhof verhandelte einen Fall, bei dem zwei Ärzte eine Gemeinschafspraxis betrieben (BFH-Urteil vom 3. November 2015, Az. VIII R 63/13). Diese nahmen eine Ärztin in die Gemeinschaftspraxis, die in der Rechtsform einer GbR geführt wurde, auf. Die neue Gesellschafterin war vermögenslos beteiligt, hatte jedoch volles Stimmrecht. Es war zudem vertraglich festgehalten, dass die Gemeinschaftspraxis Arbeitgeber des gemeinsamen ärztlichen und nichtärztlichen Personals ist. Die neue Gesellschafterin hatte jedoch keine erkennbare Beteiligung am immateriellen Praxiswert und hatte keine Verfügungsmacht über die Bankkonten sowie keine Kostenbeteiligung an Reparaturen oder Wartungen des gemeinsam genutzten Anlagevermögens. Der Gewinnanteil der aufgenommenen Gesellschafterin richtete sich ausschließlich nach dem eigenen Honorarumsatz.
Die Begründung des BFH
Der BFH verneinte in diesem Fall nun die Mitunternehmerstellung der neuen Gesellschafterin und führte aus, dass aufgrund der nur nach dem eigenen Umsatz bemessenen Vergütung und der fehlenden Teilhabe an den stillen Reserven nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko besteht. Auch würde die dann erforderliche besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative nicht vorliegen, da die Gesellschafterin von wesentlichen Bereichen der Geschäftsführung ausgeschlossen worden ist. „Das Vorliegen eines Mitunternehmerrisikos (Teilhabe am Erfolg des Unternehmens) und einer Mitunternehmerinitiative sind jedoch zwingende Voraussetzung für die Mitunternehmerstellung in einer GbR“, erklärt Steuerberater Andreas Munk. Für die Gemeinschaftspraxis ergeben sich dadurch drei handfeste Risiken:
Gewerbesteuerliches Risiko
Ein Angehöriger eines freien Berufs kann sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Fachkräfte bedienen, vorausgesetzt, er wird aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig. Da die betreffende Ärztin ihre Leistungen für die Patienten aber ohne Überwachung und Mitwirkung der anderen Gesellschafter eigenverantwortlich erbracht hat, sind die Leistungen der gesamten Praxis keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte.
Sozialversicherungsrechtliches Risiko
Die Tätigkeit der Ärztin könnte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellen, mit der Folge, dass die Sozialversicherungsträger Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge haben. Bei der Rentenversicherung drohen hier möglicherweise sogar doppelte Beiträge, wenn aufgrund des Beitritts zu einem Versorgungswerk kein beschäftigungsbezogener Befreiungsantrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden ist.
Honorarrisiko
Ein Vertragsarzt in freier Praxis muss grundsätzlich über eine berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügen. In einer Berufsausübungsgemeinschaft muss jeder Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen. Eine berufliche und persönliche Selbstständigkeit setzt eine Beteiligung am Praxis-Goodwill sowie ein Mittragen des wirtschaftlichen Risikos und die Teilhabe am Erfolg voraus. Ist dieses ausgeschlossen, dann wird die Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt. „Es drohen Rückforderungen von Honorar, weil keine Praxisgemeinschaft vorliegt“, warnt Munk.

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