Ärzte können im Krankheitsfall auch variables Gehalt bekommen
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Ärzte können im Krankheitsfall auch variables Gehalt bekommen

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Bis zu sechs Wochen muss der Arbeitgeber das Gehalt im Krankheitsfall weiter zahlen. Aber wie hoch ist der Lohn, wenn nicht nur Fixgehalt vereinbart ist? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft Klarheit.
Ein Oberarzt war zusätzlich zu seinen 40 Wochenstunden vertraglich verpflichtet, Rufbereitschaftsdienste zu übernehmen.  Wenn er während der Bereitschaft tatsächlich zum Dienst erscheinen musste, bekam er diesen Dienst auch bezahlt. Als der Oberarzt selbst krank war, zahlte der Arbeitgeber sein Fixgehalt weiter, ließ aber die in den Monaten zuvor gezahlten Dienste außen vor.
Zu Unrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht: Als Grundlage für den Bemessungszeitraum zur Entgeltfortzahlung dienen die letzten drei vollen Kalendermonate vor der Erkrankung – so die tarifliche Regelung. Der Klinikarzt hatte in diesen drei Monaten während seiner Rufbereitschaft tatsächlich Dienste übernommen und erhielt für diese auch Entgelt. Entsprechend muss die Klinik das erhaltene Entgelt auch während der Krankheit weiter zahlen, so das Gericht (5 AZR 429/16). „Die Rufbereitschaft ist hier als besondere Form der Arbeitsleistung zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum tatsächlich Dienste erbracht hat“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bode in Berlin, „anders ist das bei Überstunden. Diese muss man nach dem geltenden Tarif nicht berücksichtigen.“
Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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