Für privat genutztes Leasing-Auto keine Sonderzahlung

2 min.

München – In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Ehefrau oder die Kinder ein ursprünglich für die Arztpraxis geleastes Auto zunehmend privat nutzen. Dazu hat sich jetzt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geäußert…
Denn der Betriebsausgabenabzug fällt nachträglich weg, wenn zum Beispiel ein geleaster Wagen zu über 90 Prozent privat genutzt wird. Allerdings ist das nur für diejenigen Freiberufler relevant, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Freiberufler beziehungsweise Ärzte, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können eine Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. „Das geht aber nur, wenn der Leasingvertrag maximal fünf Jahre läuft“, sagt Helmut Fritzsch, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf am Inn, und fügt hinzu, „der Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn der Arzt das geleaste Auto mindestens 10 Prozent für Patientenbesuche nutzt.“
Ändert sich die betriebliche Nutzung in den Folgejahren, was häufig vorkommt, und wird der Pkw zu mehr als 90 Prozent privat genutzt, ist der Betriebsausgabenabzug im Jahr des Abflusses rückwirkend zu korrigieren. Die Betriebsausgaben werden dann anteilig gemindert.
Beispiel:
Ein Arzt hat einen Leasingvertrag für seinen Pkw im Oktober 2014 über fünf Jahre abgeschlossen. Die Leasingsonderzahlung beträgt im Jahr 2014 15.000 Euro. Zu Leasingbeginn betrug die betriebliche Nutzung rund 50 Prozent. Im Januar 2017 ändert sich das. Der Arzt nutzt den Wagen jetzt weniger als 10 Prozent betrieblich. Die Folge: Seine Einkommensteuererklärung 2014 muss geändert werden. Denn die Betriebsausgaben lassen sich nur für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2016 geltend machen. Für die restlichen 33 Monate Laufzeit des Leasingvertrags sind die Betriebsausgaben rückwirkend zu kürzen. Das heißt, dass sich die 15.000 Euro Betriebsausgaben um 33/60 verringern; in diesem Beispiel sind es 8.250 Euro.
Helmut Fritzsch, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf am Inn, helmut.fritzsch@ecovis.com

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!