Freiheit für die Ärzte

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München – Endlich: Mit dem Urteil vom 12. Februar 2015 (Az. B 6 KA 11/14) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass (Zahn)Ärzte an zwei Standorten eine Praxis mit je einem halben Versorgungsauftrag führen dürfen, auch in unterschiedlichen KV-Bezirken.

In ihrer Urteilsbegründung argumentierten die Kasseler Richter, dass ein (Zahn)Arzt auch mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen könne. Diese hälftige Zulassung lasse ihm für andere berufliche Tätigkeiten ausreichend Zeit. Zudem verwies das Gericht auf eine Änderung der Zulassungsverordnung für Ärzte, in der 2007 vom Gesetzgeber eine Klausel gestrichen wurde, wonach ein Arzt nur in einem Arztregister eingetragen sein darf. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst keine Bedenken gegen die Arbeit an zwei Standorten bzw. in zwei Zulassungsbezirken habe. Mit dem Urteil schaffen die Richter neue Möglichkeiten für niedergelassene Vertragsärzte, beispielsweise im Bereich Filialpraxis. Allerdings sind einige Voraussetzungen zu beachten. So fordert das BSG, dass der Arzt in ausreichendem Umfang den Versicherten an beiden Standorten zur Verfügung steht und die Entfernung der beiden Praxen dies auch zulässt.

Fazit:

Im Zuge des demografischen Wandels können sich aus dem Urteil weitere interessante Perspektiven für die umfassende fachärztliche Versorgung der Patienten ergeben, zum Beispiel die hälftige Zulassung (auch am gleichen Praxisstandort) für den Fachbereich Radiologie und Nuklearmedizin oder eine halbe Zulassung für hausärztliche Tätigkeit und eine halbe für Chirurgie.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

 

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