Patientenverfügung: Freie Willensäußerung

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München – Eine Patientenverfügung dient dazu, altersbedingte Probleme frühzeitig auf juristischer Ebene in Angriff zu nehmen und zur Entlastung Angehöriger und des medizinischen Personals beizutragen.

Eine Patientenverfügung ist eine „vorsorgliche Erklärung“, in der festgelegt werden kann, wie jemand im Fall lebensbedrohlicher Krankheitssituationen behandelt oder nicht behandelt werden möchte. In ihr wird somit das Was und Wie der Behandlung geregelt. Die Patientenverfügung sollte eine detaillierte Festlegung der individuellen Behandlungs- und Pflegewünsche des Betroffenen enthalten. Dabei sollte festgelegt werden, unter welchen konkreten Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen bzw. nicht weiter fortgeführt werden darf. Hier bietet es sich an, ein Formular, zum Beispiel von der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit, zu verwenden und durch Ergänzungen zu personalisieren.

Für die Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung ist es zwingend erforderlich, dass dem Betroffenen Art, Bedeutung und Tragweite seiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst sind. Deswegen ist es ratsam, eine solche bereits frühzeitig im Zustand der Geschäftsfähigkeit zu erstellen und etwa alle zwei Jahre, je nachdem ob und wie sich die individuellen Ansichten verändert haben, zu aktualisieren.

Was zu beachten ist

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, jedoch in Einzelfällen, beispielsweise zur Abklärung der Geschäftsfähigkeit bei Unterzeichnung, empfehlenswert.

Diese Punkte sollten ebenfalls beachtet werden:

  • Die Patientenverfügung an einem sicheren, dennoch auffindbaren Ort hinterlegen.
  • Eine Vertrauensperson darüber informieren, wo sich die Patientenverfügung befindet bzw. dieser eine Kopie aushändigen, eventuell auch dem Hausarzt.
  • Eine Hinweiskarte im Geldbeutel ist in Notfallsituationen nützlich.

Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, bindet diese den behandelnden Arzt zwingend, soweit in ihr Aussagen über die erforderliche Maßnahme getroffen worden sind und sich der Betroffene nicht mehr persönlich äußern kann.

Zweifel ausräumen

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Aussagen in der Patientenverfügung oder enthält sie keine Angaben über die notwendige Maßnahme, ist die Einwilligung eines Bevollmächtigten, der für die Gesundheitsfürsorge ermächtigt ist, erforderlich. Ohne Patientenverfügung oder entsprechende Vollmacht ist eine Betreuerbestellung notwendig. Sowohl bei der Bevollmächtigung als auch bei der Betreuung ist für die Vornahme bzw. das Unterlassen eines medizinischen Eingriffs eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies gilt, wenn es sich um schwerwiegende medizinische Eingriffe handelt, die mit Lebensgefahr verbunden sind, und zwischen dem behandelnden Arzt und Bevollmächtigten bzw. Betreuer Uneinigkeit besteht. Umso wichtiger ist es in einer Patientenverfügung, möglichst klare und eindeutige Angaben hinsichtlich der zu treffenden bzw. zu unterlassenden medizinischen Maßnahmen anzugeben.

FAZIT:

Eine Patientenverfügung ist der sicherste Weg, um dafür zu sorgen, dass den eigenen Wünschen und Vorstellungen hinsichtlich Pflegemaßnahmen, lebenserhaltender und lebensverlängernder Maßnahmen nachgekommen wird, und stellt eine erhebliche Erleichterung für Angehörige dar.

Autorin: Nadine Arbasowsky, Rechtsanwältin

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