Finanzministerium stellt klar: auch Privatkliniken sind im Regelfall umsatzsteuerbefreit!

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München – Mit Schreiben vom 6.10.2016 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, wie zukünftig mit der Umsatzsteuerpflicht von Privatkliniken umzugehen ist. Die Unsicherheit war entstanden, weil in § 4 Nr. 14 b) aa) UStG die Umsatzsteuerbefreiung auf Krankenhäuser beschränkt war, die zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten zugelassen waren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte das schon Ende 2014 und Anfang 2015 für europarechtswidrig erklärt und den Krankenhausbetreibern die Steuerbefreiung unmittelbar nach der entsprechenden EU-Richtlinie gewährt.
Mit dem o.a. Schreiben werden die Voraussetzungen dafür nun konkretisiert: Die Steuerbefreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Leistungsangebot den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach dem Krankenhausentgeltgesetz vorgesehen berechnet wurde. Entgelte für Wahlleistungen bleiben dabei außen vor.
Den Wortlaut des BMF-Schreibens finden Sie hier: http://bit.ly/2dqanZo
 
 
 

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