Ersatzpflege muss auch im Ausland übernommen werden

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München – Mit Urteil vom 20. April 2016 hat das Bundessozialgericht (Az: B 3 P 4/14 R) entschieden, dass pflegebedürftige Menschen auch während eines Auslandsurlaubs Anspruch auf Ersatzpflege haben. Diese muss künftig die Pflegekasse übernehmen. Würde eine sogenannte Verhinderungspflege nur im Inland gewährt werden, wäre dies eine unzulässige Ungleichbehandlung.
Sachverhalt
Der pflegebedürftige 14-jährige Kläger fuhr mit seiner Familie in den Urlaub. Während des mehrtägigen Aufenthalts in der Schweiz übernahm der Großvater stundenweise die Pflege des Jungen. Die Mutter, die ihn ansonsten pflegt, konnte währenddessen Ski fahren. Die beklagte Pflegekasse zahlte währenddessen das Pflegegeld weiter, die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten von 279 Euro, die dem Großvater entstanden sind, wurden aufgrund des Auslandsaufenthalts jedoch versagt.
Gründe des Bundessozialgerichts
Gegen die Vorinstanzen entschied das Bundessozialgericht, dass die Erstattung der entstandenen Kosten auch während eines Auslandsaufenthalts durch die Pflegekasse zu erfolgen hat. Sinn der Kostenerstattung bei Verhinderungs- oder Ersatzpflege ist, die Pflegebereitschaft der Angehörigen zu fördern und ihnen zu ermöglichen, selbst Urlaub zu machen. Anspruch besteht auch, wenn die Pflege des Familienmitglieds wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen zeitweise nicht möglich ist.
Die Pflegekasse übernimmt für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Aufwendungen für die notwendige Ersatzpflegeperson. Die Höhe pro Tag hängt von der Pflegestufe ab, insgesamt sind es höchstens 1612 Euro im Jahr.
Jana Böttcher, Steuerberaterin bei Ecovis in Lugau, jana.boettcher@ecovis.com
 
 

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