Einnahmen eines Lehrarztes sind nicht steuerfrei

Einnahmen eines Lehrarztes sind nicht steuerfrei

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Tätigkeiten als Lehrarzt sind keine steuerfreien Umsätze. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden.  

Hintergrund

Mehrere Ärzte arbeiteten selbstständig in einer Gemeinschaftspraxis. Aufgrund eines Vertrags mit einer Universität absolvierten Studierende dort ihr praktisches Jahr. Laut Vertrag müssen die Ärzte die Studierenden betreuen und Lehraufgaben in der Praxis übernehmen. Hierfür erhielten die Ärzte eine Vergütung als „Lehrarzt“.

Entscheidung

Der Fall landete beim Finanzgericht Schleswig-Holstein. Die Richter entschieden, dass Leistungen als Lehrarzt laut Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26 EStG) nicht steuerfrei sind (Urteil vom 07.03.2018, 2 K 174/17) Es handle sich zwar beim Lehrarzt um eine Ausbildungstätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 3 Nr. 26 EStG), es sei aber keine begünstigte Nebentätigkeit.
Das Gericht ist der Auffassung, dass man inhaltlich, zeitlich und organisatorisch den hauptberuflichen Arzt nicht vom nebenberuflichen Lehrarzt trennen kann.
Die Tätigkeiten überschneiden sich inhaltlich und zeitlich, da die Studierenden bei der Behandlung der Patienten anwesend seien. Der Arzt übe seine Haupt- und Nebentätigkeit also gleichzeitig aus.
Bei der Behandlung der Patienten handle es sich um die praktische Umsetzung des theoretischen Wissens der Studenten. Nur wenn der Arzt und die Studierenden etwas vor- oder nachbesprechen, könne dies nebenberuflich sein. Dies sei aber so sehr miteinander verzahnt, dass eine Trennung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit nicht möglich sei.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ist rechtskräftig. „Die Leistungen als Lehrarzt gehören also zu den steuerpflichtigen Umsätzen laut Einkommensteuergesetz und fließen in das Einkommen mit ein“, sagt Steuerberaterin Cornelia Haaske von Ecovis in Grafing.
Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing

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