Einnahmen aus Versehen doppelt versteuert: Steuerbescheid nachträglich ändern
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Einnahmen aus Versehen doppelt versteuert: Steuerbescheid nachträglich ändern

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Bei irrtümlich doppelt erfassten Einnahmen lässt sich eine Steuererklärung noch nachträglich zugunsten des Steuerpflichtigen ändern. Das geht, wenn ihn kein grobes Verschulden am späten Bekanntwerden des Irrtums trifft.

Wann sich ein Steuerbescheid nachträglich ändern lässt

Manchmal passieren Fehler bei der Steuererklärung: Entweder vergessen Steuerpflichtige bestimmte Einnahmen anzugeben oder sie erfassen Umsätze doppelt. Ärgerlich ist es in jedem Fall. Besonders aber dann, wenn der Fehler erst einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auffällt.

Werden Tatsachen erst nachträglich bekannt, lässt sich ein Steuerbescheid nur dann zugunsten eines Steuerpflichtigen ändern, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)).

Sachverhalt: Chefarzt gibt Vergütungen doppelt an

Ein Chefarzt verdiente im Krankenhaus neben seinem monatlichen Gehalt auch Geld aus wahlärztlichen Leistungen. Die Einnahmen für stationär erbrachte Wahlleistungen versteuerte das Krankenhaus als weiteres Gehalt. Die Einnahmen aus der ambulanten wahlärztlichen Tätigkeit berücksichtigte es jedoch nicht. In seiner Einkommensteuererklärung gab der Arzt die Vergütungen aus allen wahlärztlichen Leistungen nochmal in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an. Für die stationär erbrachten Wahlleistungen kam es somit zu einer Doppelbesteuerung.

Das Finanzamt wollte die Doppelbesteuerung aber nicht rückgängig machen, weil der Chefarzt ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass das Krankenhaus die Versteuerung in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen hatte. Zumindest den Steuerberater des Chefarztes träfe hier grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Doppelbesteuerung, das sich der Chefarzt zurechnen lassen muss.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof nahm den Chefarzt in Schutz. Er handelte nicht grob schuldhaft, indem er die Lohnsteuerbescheinigungen und die monatlichen Gehaltsabrechnungen nicht auch auf stationären Wahlleistungen hin überprüft hatte. Auch den Steuerberater traf kein grobes Verschulden (Urteil vom 18. April 2023, Az. VIII R 9/20)

Das müssen Ärzte beachten

Der Chefarzt hätte die stationären Wahlleistungen in diesem Fall nicht zusätzlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuern dürfen. Er hat sie vielmehr im Rahmen der Angestelltentätigkeit erwirtschaftet. Das ist aber nicht immer der Fall. „Die Frage, ob wahlärztliche Leistungen zum Gehalt dazu gehören oder nicht, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantworten“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels. Der Rechtsirrtum, der in diesem Fall zu einer falschen Steuererklärung geführt hatte, war dem Steuerpflichtigen aber nicht als grobes Verschulden anzulasten.

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