Eingeschränkte Erlaubnis zur Abrechnung von GKV-Leistungen über private Abrechnungsstellen

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Im Rahmen der Novellierung des Arzneimittelgesetzes hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für die Abrechnung von GKV-Leistungen über private Abrechnungsstellen getroffen: danach dürfen Ärzteverbände zunächst bis 30.6.2010 die Patientendaten gesetzlich Versicherter an private Abrechnungsstellen weitergeben.

Die neue gesetzliche Regelung gilt nur im Rahmen von Selektivverträgen (Paragraph 73b, 73c sowie 140a SGB V). Bislang war die Weitergabe der Patientendaten nur für Privatversicherte und für Selbstzahlerleistungen erlaubt. Für die Daten gesetzlich Versicherter Patienten hatte das Bundessozialgericht im Dezember 2008 die Weitergabe selbst dann für unzulässig erklärt, wenn die Patienten dem vorher schriftlich zugestimmt hatten (BSG B 6 KA 37/07, Urteil v. 10.12.2008).

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