Doch nicht viel zu viel verschrieben

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München – Das Bayerische Landessozialgericht hat in zweiter und letzter Instanz entschieden, dass der Regress gegen einen Münchner Internisten, der zwischen 2006 und 2008 sein Heilmittelbudget überschritten hatte, nicht rechtens ist. Der klagende Arzt erhält daher sein Geld größtenteils zurück, weil der Regress auf einer Durchschnittswertprüfung basierte, die in Bayern als Prüfmethode allerdings nicht zulässig ist. Vereinbart ist zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) und den Krankenkassen eine Einzelfallprüfung.

 

Der Kläger Dr. Frank Muschiol behandelt in seiner Praxis vorwiegend ältere Patienten und setzt dabei in vielen Fällen nicht nur auf Medikamente, sondern auf sanftere Behandlungsmethoden wie Krankengymnastik. Viel zu häufig, befand die Regensburger Prüfungsstelle. Diese Einrichtung durchleuchtet – unabhängig von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse –, ob eine Praxis wirtschaftlich arbeitet. Nach Ansicht der Prüfungsstelle tat dies der Internist nicht und so erhielt er für die Jahre 2006 bis 2008 eine saftige Regressforderung wegen der Überschreitung der durchschnittlichen Verordnungswerte (Durchschnittswertprüfung).

Dagegen klagte er, denn er wisse am besten, was gut für seine Patienten sei. „Zudem ist in der bayerischen Prüfvereinbarung, die zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) und den Krankenkassen ausgehandelt wurde, die Durchschnittswertprüfung nicht vorgesehen, sondern eine repräsentative Einzelfallprüfung, die ein wesentlich differenzierteres Bild der Verordnungspraxis gibt“, so Muschiols Rechtsbeistand Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

Ob andere bayerische Ärzte von diesem Urteil profitieren können und wie viele Prozesse gegen Prüfbescheide aus den Jahren 2004 bis 2009 noch offen sind, ist nicht klar. „Im Grunde müssten alle Bescheide aufgehoben und neu nach Einzelfall geprüft werden“, so Müller.

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