Kosten für Dienstwagen des Ehegatten mit Minijob sind bald nicht mehr abzugsfähig

Kosten für Dienstwagen des Ehegatten mit Minijob sind bald nicht mehr abzugsfähig

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Praxisinhaber, die ihren auf Minijob-Basis angestellten Ehegatten einen Dienstwagen überlassen, sollten aufpassen. Denn laut Bundesfinanzhof sind die Kosten für einen Dienstwagen bald nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hintergrund
Oft entscheiden sich Praxisinhaber, ihren Ehepartner in der eigenen Arztpraxis auf Minijob-Basis geringfügig anzustellen. Dies betrifft häufig Ehefrauen, denen im Rahmen eines Minijobs als Bürokraft auch noch ein Dienstwagen überlassen wird, den sie privat nutzen können. Den geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung müssen sie unter Anwendung der 1-Prozent-Regelung als Arbeitslohn versteuern. In nunmehr zwei Verfahren werden solche Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten erneut auf die Probe gestellt, weil das Finanzamt in beiden Fällen die Dienstwagenüberlassung als unüblich ansah.
Entscheidung
In einem ersten Verfahren gelangte der Bundesfinanzhof zu der Überzeugung, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten („Minijobber“) regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde. Durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw durch den Ehegatten würde sich die Vergütung in erhebliche und für den Arbeitgeber unkalkulierbare Höhen steigern. Die dadurch für den Arzt ausgelösten Lohnkosten stünden dann nicht mehr im Verhältnis zu dem relativ niedrigem Gehalt von maximal 450 Euro pro Monat (Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17).
In einem weiteren Verfahren gelangten die Richter des Finanzgerichts Köln allerdings zu der Überzeugung, dass die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses üblich sei. Dies begründet das Gericht damit, dass insoweit keine aussagekräftigen statistischen Daten darüber vorliegen, in welchem Umfang bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen derzeit die private Kraftfahrzeugnutzung gewährt wird (Urteil vom 27.09.2017, 3 K 2547/16, Revision eingelegt).
Praxishinweis
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde Revision eingelegt. Es ist seither beim Bundesfinanzhof anhängig (X R 44/17). Sollte der Bundesfinanzhof ebenfalls zu der Überzeugung gelangen, dass die Fahrzeugüberlassung an eine nahestehende, geringfügig beschäftigte Person dem Fremdvergleich nicht standhält, gilt Folgendes: „Praxisinhaber können die Kosten für den Pkw zukünftig nicht mehr als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit steuermindernd abziehen“, sagt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg.
Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg

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