Die Corona-Prämie für Pflegekräfte ist da
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Die Corona-Prämie für Pflegekräfte ist da

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Am 14.05.2020 hat der Deutsche Bundestag die Corona-Prämie für Angestellte in der Pflege beschlossen. Zugelassene Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber von Leiharbeitern müssen ihren Beschäftigten im Jahr 2020 1.000 Euro „Corona-Prämie“ zahlen.

Anspruchsberechtigt sind, neben Angestellten in der Pflege, auch:

  • Auszubildende in der Pflege
  • Bundesfreiwilligendienstleistende
  • Helfer im freiwilligen sozialen Jahr
  • Mitarbeiter in Servicegesellschaften
  • geringfügig Beschäftigte in der Pflege
  • Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung

Die Corona-Prämie erhält jeder Arbeitnehmer nur einmal. Sie beträgt 1.000 Euro für

  • Vollzeitbeschäftigte, die
  • mindestens drei Monate
  • vom 01.03. bis 31.10.2020

für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der direkten Pflege oder Betreuung gearbeitet haben.

Die Höhe der Corona-Prämie richtet sich bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie ist auch für Mitarbeiter möglich, die nur einen bestimmten Teil ihrer Arbeitszeit pflegend tätig sind, wie Mitarbeiter in der Verwaltung oder Haustechnik.

Die Prämie ist bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei. Das soll Länder und Pflegeeinrichtungen motivieren, den Betrag aufzustocken (§ 150a SGB XI).

„Gute Nachrichten: Die meisten Landesregierungen haben die Übernahme eines zusätzlichen Anteils von 500 Euro bereits beschlossen“, sagt Ecovis-Steuerberater Tobias Koch aus Gmund am Tegernsee, „Arbeitgeber müssen nun die Corona-Prämie in mehreren Schritten beantragen.“

Antragstellung und Kostenerstattung

1. Schritt: Die Pflegeeinrichtung hat ihre Beschäftigten über deren Anspruch auf Zahlung der Corona-Prämie mit einem Informationsschreiben unverzüglich zu informieren.

2. Schritt: Die Pflegeeinrichtungen müssen die Corona-Prämie bei den Pflegekassen beantragen. Dazu stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Homepage seit 09.06.2020 ein Musterformular zur Verfügung. Dort findet sich auch eine Liste der jeweils zuständigen Pflegekassen.

3. Schritt: Mit diesem Formular meldet die Pflegeeinrichtung der zuständigen Pflegekasse den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämien zu den folgenden Zeitpunkten braucht:

  1. bis 19.06.2020 für Beschäftigte, die bis 01.06.2020 die Voraussetzungen erfüllen und
  2. bis 15.11.2020 für Beschäftigte, die die Voraussetzungen bis 01.06.2020 noch nicht erfüllen, aber diese bis 31.10.2020 erfüllen.

 
4. Schritt: Die Vorauszahlung der Corona-Prämie durch die Pflegekasse erfolgt

  1. für Meldungen bis 19.06.2020 bis zum 15.07.2020 (Nachmeldungen: 15.02.2021) und
  2. für Meldungen bis 15.11.2020 bis zum 15.12.2020 (Nachmeldungen: 15.03.2021).

 
Die Auszahlung der Corona-Prämie an die Beschäftigten muss unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung, aber spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, erfolgen.

Hinweis: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aber nur Beihilfen bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 11 EStG), die zwischen dem 01.03 und 31.12.2020 gezahlt werden.

5. Schritt: Unmittelbar nach der Auszahlung der Corona-Prämie an die Mitarbeiter müssen die Arbeitgeber den Pflegekassen diese Auszahlung wiederum mittels Musterformular anzeigen. Erfolgt die Mitteilung an die Pflegekasse nicht bis spätestens 15.02.2021, muss die Pflegekasse die ausgezahlten Beträge zurückverlangen.

Das sollten Sie beachten

„Brauchen Sie Unterstützung mit den Formularen? Ihre Ecovis-Berater helfen Ihnen“, sagt Koch, „wer hier nicht genau ist, riskiert die Rückzahlung an die Pflegekassen. Das sollten Sie vermeiden.“

Tobias Koch, Steuerberater bei Ecovis in Gmund am Tegernsee

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