Corona-Fälle: So rechnen Ärzte richtig ab
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Corona-Fälle: So rechnen Ärzte richtig ab

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Die Behandlung von Corona-Patienten, aber auch die zahlreichen Verdachtsfälle, sind für Praxen schwer zu handhaben. Spätestens bei der Quartalsabrechnung fragen sich Ärzte, wie sie die Behandlung von Corona-Fällen richtig abrechnen. Was zu beachten ist, lesen Sie hier.

Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung gilt nun Folgendes:

Ziffer 88240 (neu)

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden seit 1. Februar 2020 in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Ärzte all diese Fälle mit der Ziffer 88240 kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) den Patienten vermittelt hat.

ICD-Verschlüsselung (neu)

Die ICD-Verschlüsselung für die Coronavirus-Krankheit lautet U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Wichtig: Ärzte müssen beim Schlüssel das Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit mitangeben. Die Empfehlung gilt sowohl für die Verschlüsselung von Diagnosen in der Abrechnung, als auch für die Angabe von Diagnoseschlüsseln auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Hierzu zwei Fallbeispiele

Fall 1: Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Er hat sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Symptombeginn in einem Risikogebiet aufgehalten. Ein COVID-19-Labortest ist medizinisch erforderlich und wird veranlasst.

Diagnosen:

  • J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
  • U07.1! V COVID-19

Bei nachgewiesener Corona Erkrankung:

  • J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
  • U07.1! G COVID-19

Fall 2: Ein Patient hatte Kontakt zu einem gesicherten COVID-19-Fall. Es bestehen Krankheitsanzeichen in Form von Husten und allgemeinem Krankheitsgefühl. Ein COVID-19-Labortest wird für medizinisch notwendig erachtet und veranlasst.

Diagnosen:

  • J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
  • Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
  • U07.1! V COVID-19

Bei nachgewiesener Corona Erkrankung:

  • J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
  • Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
  • U07.1! G COVID-19

Was ist beim Laborauftrag zu beachten?

Die neue Ziffer zur Laboruntersuchung (EBM-Nr. 32816) dürfen ausschließlich Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie erbringen und abrechnen.

Wichtig für veranlassenden Ärzte – Ausnahmekennziffer 32006

Ärzte dürfen Tests nur in begründeten Verdachtsfällen veranlassen. Laut Robert Koch-Instituts (RKI) sind dies Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einer am Coronavirus (2019-nCoV) erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln.

Um das Laborbudget nicht zu belaste, hat der Bewertungsausschuss den Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32006 um die neue Nr. 32816 ergänzt. „Ärzte, die eine solche Untersuchung veranlassen, sollten daher auf dem Abrechnungsschein die Ausnahmekennziffer 32006 eintragen“, sagt Ecovis-Datenschutzexpertin Larissa von Paulgerg in München. 

Verschärfte Meldepflicht

Ärzte müssen alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden.

Darauf sollten Ärzte achten

„Weisen Sie Ihre Mitarbeiter unbedingt auf die korrekte Abrechnung der Coronafälle hin, da diese Leistungen extrabugetär vergütet werden“, so von Paulgerg.

Larissa von Paulgerg, Team Beratung Datenschutz bei Ecovis in München

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