Corona: Ausnahmeregelung zur AU-Bescheinigung per Telefon

Corona: Ausnahmeregelung zur AU-Bescheinigung per Telefon

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Der Gesetzgeber will Arztpraxen entlasten und Ansteckungen weitestgehend verhindern. Daher ist es derzeit ausnahmsweise möglich, unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon auszustellen.

Wie Ärzte eine AU ausstellen, hat unmittelbare Folgen darauf, wer für die Lohnfortzahlung im Zusammenhang mit Corona aufkommt.

Wer kann per Telefon krankgeschrieben werden?

  • Patienten mit Symptomen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege.
  • Patienten mit leichter Symptomatik und dem Verdacht, mit dem Virus infiziert zu sein.

Dies gilt auch für die ärztliche Bescheinigung, wenn Betroffene Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes beziehen. Die Dauer der telefonischen Krankschreibung wurde auf bis zu 14 Tage ausgedehnt.

Achtung: Keine AU ohne Krankheitssymptome!

Ein Patient, der mittelbaren Kontakt – also Kontakt über eine weitere Person – zu einem Verdachtsfall hatte und selbst keine Symptome aufweist, erfüllt die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit nicht.

Wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen kein Homeoffice ermöglicht, den Patienten aber dennoch nach Hause schickt, befindet sich der Arbeitgeber im „Annahmeverzug“ und muss weiterhin das Gehalt zahlen. Dies gilt im Übrigen auch für Patienten, die unmittelbaren Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten und selbst keine Krankheitssymptome aufweisen.

Was gilt für positiv getestete Patienten?

Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wurde, müssen Ärzte im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterscheiden:

Fall 1: Quarantäne angeordnet, Patient hat keine Symptome

Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen. „In diesem Fall ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller aus München. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.

Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne Symptome entwickelt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist dann also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung durch den Arzt erforderlich. Die Lohnfortzahlung erfolgt dann über den Arbeitgeber.

Fall 2: Quarantäne, Patient hat Symptome

Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. „In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt“, weiß Müller.

Was gelten für die Abrechnung und elektronische Gesundheitskarte?

  • Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 (bewertet mit 90 Cent) für das Porto: Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde.
  • GOP 01435 plus GOP 40122 für das Porto: Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde.
  • Auch für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wurden am 6.4.2020 besondere Ausnahmeregelungen getroffen. Details finden Sie hier.

Darauf sollten Ärzte achten

AU oder nicht? „Corona-positive Patienten sind nicht immer ,arbeitsunfähige‘ Patienten im Sinne der AU. Weisen Sie auch Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass es unzulässig ist, ohne Krankheitssymptome eine AU auszustellen“, so Müller.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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