Compliance in der Arztpraxis: Worauf Sie bei Geschenken achten sollten

Compliance in der Arztpraxis: Worauf Sie bei Geschenken achten sollten

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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. Aber für Ärzte, die sich bei Patienten oder bei Kooperationspartnern mit einem Geschenk bedanken möchten oder selbst beschenkt werden, ist das besonders heikel. Denn der rechtliche Rahmen ist eng.

Geschenke an Patienten sind nicht per se verboten. „Das Berufsrecht und das Antikorruptionsgesetz geben aber einen Rahmen vor, was als unzulässige Kooperation und möglicher-weise als strafrechtlich relevant einzustufen ist“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Groove bei Ecovis in München. Giveaways wie bedruckte Chipkartenhüllen oder Kalender, die pro Stück nicht mehr als 4,99 Euro kosten, können nach dem Heilmittelwerbegesetz an Patienten verschenkt werden. Das gilt als sozialadäquate Zuwendungen. Bei hochpreisigen Geschenken könnte bei Privatpatienten aber die Gefahr bestehen, dass die Sätze der Gebührenordnung für Ärzte in unlauterer Weise unterschritten werden – und das darf nicht sein.

Bei Geschenken an den benachbarten Apotheker oder Physiotherapeuten ist ebenso Vorsicht geboten. „Es ist unbedingt zu vermeiden, dass durch das Geschenk eine unzulässige Vereinbarung einer Zuweisung angenommen werden kann. Bei der strafrechtlichen Beurteilung gibt es keine Bagatellgrenze“, sagt Groove.

Geschenke annehmen kann gefährlich sein

Nach der Berufsordnung ist es Ärzten nicht gestattet, von Patienten oder Dritten Geschenke oder Vorteile für sich oder andere zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Denn sie erwecken dadurch den Eindruck, dass dies die Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidung beeinflusst. „Schenkt ein Patient dem Arzt eine Pralinenschachtel, so wird die Pralinenschachtel noch sozialadäquat sein. Eine Kiste Champagner dagegen dürfte die Grenze des Sozialadäquaten übersteigen“, weiß Groove, „und es gibt noch sehr viel mehr Fälle, die nicht nur berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant sein können.“

Wird ein Arzt zum Beispiel von einem Physiotherapeuten oder dem Inhaber einer radiologischen Praxis regelmäßig in ein teures Restaurant eingeladen, so werden diese Abendessen sicherlich nicht mehr als Arbeitsessen eingestuft. Eine einmalige Bewirtung bis zu 60 Euro allerdings wäre laut den Leitlinien des Vereins Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V. (FSA) noch angemessen.

Bei Einladungen genau hinsehen

Häufig sponsern Pharmaunternehmen Fortbildungsveranstaltungen. Diese werden oft günstig angeboten oder sind kostenlos für die Teilnehmer. Aber Vorsicht: Das kann strafrechtlich relevant werden, wenn dem Arzt die Tagungsgebühr, Hotel- und Anreisekosten erstattet wer-den, ohne dass er eine Gegenleistung etwa in Form eines Vortrags erbringt. „Für eine Strafverfolgung reicht ein Anfangsverdacht aus. Denn schnell entsteht der Verdacht auf eine versteckte Gegenleistung wie die häufigere Verordnung von Medikamenten der Pharmafirma. Ärzte sollten daher größtmögliche Transparenz an den Tag legen und sich im Zweifel auch beraten lassen, was sie annehmen dürfen und was nicht“, empfiehlt Groove.

Daniela Groove, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München

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