Bundesfinanzhof: Aufwendungen für Praxisausfallversicherung sind keine Betriebsausgaben

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Eine Praxisausfallversicherung, die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die fortlaufenden Kosten der Praxis ersetzt, gehört zur privaten Lebensführung. Die Versicherungsbeiträge können deswegen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Entsprechend stellen Leistungen der Versicherung aber auch keine Betriebseinnahmen dar, die Versicherungsleistungen sind laut BFG nicht steuerbar (Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07).
Eine Praxisausfallversicherung bezahlt die laufenden Praxiskosten, etwa Miete, Leasingraten und Personalkosten, wenn die Praxis z.B. wegen Krankheit oder Unfall des Arztes geschlossen werden muss.
Im konkreten Fall hatte eine Ärztin aus Mecklenburg-Vorpommern auch gesundheitspolizeilich verfügte Quarantänemaßnahmen mitversichert und die Beiträge zur Versicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Jahr 1998 verletzte sie sich bei einem Sturz und musste ihre Praxis längere Zeit schließen. Die Versicherung zahlte für die laufenden Praxiskosten umgerechnet 112.500,- Euro, die das Finanzamt als Betriebseinnahmen wertete.
Die Ärztin klagte und bekam nun vor dem BFH recht: Krankheit ist demnach kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Ähnlich wie bei einer Krankentagegeldversicherung seien die Leistungen deswegen keine Betriebseinnahmen, die Beiträge zu der Versicherung allerdings entsprechend auch keine Betriebsausgaben. Das Risiko gesundheitspolizeilicher Quarantänemaßnahmen rechnete der BFH allerdings dem Betrieb zu, die hierauf entfallenden Beitragsanteile stellen Betriebsausgaben dar.
Fundstelle:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.8.05/8R607.html

Tim Müller

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