Bundesarbeitsgericht: Nachtdienstuntauglich ist nicht arbeitsunfähig
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Bundesarbeitsgericht: Nachtdienstuntauglich ist nicht arbeitsunfähig

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Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten konnte, ist nicht arbeitsunfähig. Im Gegenteil: Sie hat einen Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschicht, so das Bundesarbeitsgericht.

Arbeitsvertrag verpflichtet Krankenschwester zu Schichtdienst

Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Eine Krankenschwester arbeitete seit knapp 30 Jahren in einem Krankenhaus im Schichtdienst. Im Arbeitsvertrag waren Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit vereinbart. Die Nachtschichten waren in der Zeit von 21:45 Uhr bis 06:15 Uhr abzuleisten. Die Arbeitnehmerin konnte aus gesundheitlichen Gründen seit 2011 die Nachdienste nicht mehr leisten.

Krankenschwester bot Arbeitsleistung ohne Nachtdienste an

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Arbeitgeber die Krankenschwester nach Hause, weil sie seiner Ansicht nach wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Krankenschwester bot jedoch ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Dennoch bekam sie keine Beschäftigung.

Arbeitgeber muss auf gesundheitliches Defizit Rücksicht nehmen

Die Krankenschwester klagte auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung. Die Klage der Krankenschwester war beim Bundesarbeitsgericht, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich (Urteil vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13). Die Krankenschwester ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Der Arbeitgeber muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Folge: Die Vergütung steht der Krankenschwester unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten habe und der Arbeitgeber erklärt hatte, er werde die Leistung nicht annehmen.

Das bedeutet das Urteil

„Das Urteil hat die Rechte der Arbeitnehmer im Schichtbetrieb erheblich gestärkt. In der Konsequenz bedeutet dies auch für Arbeitgeber, dass eine Untauglichkeit zum Nachdienst keine Grundlage für eine Kündigung schafft und der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz erhalten kann“, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.

Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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