Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse: Verringern sie den Sonderausgabenabzug?

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse: Verringern sie den Sonderausgabenabzug?

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Bestimmte Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse gelten steuerlich als Beitragsrückerstattung. Deshalb mindern sie den Sonderausgabenabzug. Welche das sind, klärt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund zu den Bonuszahlungen

Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie zum Erreichen eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Damit sollen nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.

Bei den in der Regel jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben, wie Krankenversicherungsbeiträgen, steht häufig die endgültige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest. Der Grund: Dem Steuerpflichtigen kann nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden.

Gesetzliche Krankenkasse sehen die Zahlung von Geldprämien (Boni) vor, unter anderem für

  • die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten,
  • qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen,
  • bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie
  • bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung (§ 65a SGB V).

Führen Arztleistungen zu einer die Sonderausgaben mindernden Beitragsrückerstattung?

Der Kläger erhielt im Streitjahr 2015 einen Bonus von insgesamt 230 Euro, unter anderem weil er einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorge, eine Glaukomuntersuchung, einen Haut-Check und eine professionelle Zahnreinigung machen ließ.

Das Finanzamt behandelte den Bonus als Beitragserstattung und berücksichtigte nur die geminderten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG).

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten von einer gesetzlichen Krankenkasse laut Sozialgesetzbuch (§ 65a SGB V) auch bei pauschaler Ausgestaltung den Sonderausgabenabzug nicht mindert. Dies gilt, wenn die Prämie den finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme ganz oder teilweise ausgleicht (Urteil vom 06.05.2020, X R 16/18).

Das sollten Sie beachten

Das Gericht betrachtet die Bonuszahlungen differenziert:

Boni mindern nicht den Sonderausgabenabzug, wenn sie keinen konkreten Nachweis eines vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern und infolgedessen lediglich pauschal gewährt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst. Außerdem muss die gezahlte Pauschale realitätsgerecht sein, um den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die im Basiskrankenversicherungsschutz enthalten sind, wie Schutzimpfungen oder Zahnvorsorge, fehlt es an eigenem Aufwand, den ein Bonus kompensieren könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. „Gleiches gilt für Boni, die die Krankenkassen für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens, wie gesundes Körpergewicht oder Nichtraucherstatus, zahlen“, sagt Martin Fries, Steuerberater bei Ecovis in Aschaffenburg.

Martin Fries, Steuerberater bei Ecovis in Aschaffenburg

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