BGH: Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal

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München – Ärzte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen auf einem Internetportal. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuellen Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13) entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Gynäkologen aus München ab. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte dieser von den Betreibern des Online-Bewertungsportals jameda.de, die Unterlassung der Veröffentlichung aller ihn betreffenden Daten sowie die vollständige Löschung seines Profils auf der Internetseite. Der Mediziner wollte auch Daten wie seinen Namen, die Fachrichtung und Anschrift sowie die Bewertungen über ihn von der Plattform entfernen lassen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage des Arztes mit der Begründung abgewiesen, dass das Recht des beklagten Münchener Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Die beruflichen Daten des Arztes dürften folglich erhoben, gespeichert und genutzt werden. Im konkreten Fall wurden auf dem Portal Anfang 2012 drei Bewertungen abgegeben – davon auch zwei positive.
Der BGH hat nunmehr die Revision des Klägers zurückgewiesen und erteilte dem Begehren des Mediziners eine Absage. Dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Daher sei diese nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Im Rahmen der Abwägung sei das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ausschlaggebend, so der Senat. Das von der Beklagten betriebene Portal könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berührten die für den Portalbetrieb erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt lediglich in seiner sog. „Sozialsphäre“. Gegen missbräuchlicher Portalverwendung sei der Kläger nicht schutzlos; vom Portalbetreiber könne er die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen und beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen.
Fazit: Die Entscheidung des Bundesgerichtshof bedeutet Klarheit und Sicherheit für Bewertungsportale: Angehörige freier Berufe wie Ärzte oder Anwälte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Online-Bewertungen.
Autorin: Doreen Wiesner-Damaschke, Rechtsanwältin bei Ecovis in Rostock
 

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