Berufsausübungsgemeinschaften können nicht an ASV teilnehmen
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Berufsausübungsgemeinschaften können nicht an ASV teilnehmen

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Möchten Ärztinnen und Ärzte als Mitglied der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bei der Diagnostik und Behandlung komplexer Erkrankungen mitwirken, brauchen sie dafür eine eigene Zulassung.

In der ASV sollen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und Klinikärzte gemeinsam besonders schwere oder seltene Krankheiten behandeln. So soll für diese besonderen Erkrankungen sichergestellt werden, dass hochspezialisierte Experten gemeinsam und koordiniert Patienten behandeln. Die sonst so strenge Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung fällt somit weg. Leistungen der ASV rechnen Ärzte außerhalb der normalen Budgets ab.

BAG darf keine ASV-Leistungen einbringen und abrechnen

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) musste über den Antrag einer  Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) auf Teilnahme an der ASV entscheiden. Das Gericht lehnte die Teilnahme ab, wie schon vorher das Sozialgericht München (Urteil vom 08.04.2022, L 12 KR 546/21).

In § 116b Abs. 2 SGB V wird festgelegt, dass Krankenhäuser und Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ASV-Leistungen erbringen und abrechnen dürfen. Eine BAG hat aber, anders als ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), keinen eigenen Zulassungsstatus. Hier schließen sich nur einzeln zugelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zusammen. Der Zusammenschluss verfügt jedoch über keine eigene Zulassung.

Die Gründe waren aber nicht nur formale: In einer BAG können die Gesellschafter jederzeit wechseln oder ausscheiden. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, ist die BAG sogar automatisch aufgelöst. Deswegen fehle es an der nötigen Klarheit, welche Ärzte tatsächlich Teil des ASV-Teams sind.

„Das trifft auch auf viele MVZ zu“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Tim Müller in München. Allein der formelle Zulassungsstatus sichert nicht den Bestand des behandelnden Teams. „Sehr stark ist dieses Argument nicht, aber allein die formale Voraussetzung einer eigenen Zulassung dürfte das Urteil tragen“, so Müller. Es ist Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 3 KR 9/22).

Praxishinweis

„Auch wenn eine BAG selbst nicht an der ASV teilnehmen kann – jeder einzelne Arzt der BAG kann die Teilnahme beantragen. Berufsausübungsgemeinschaften können also durchaus ASV-Leistungen erbringen, sie müssen nur darauf achten, wer den Antrag stellt“, sagt Rechtsanwalt Müller.

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