Reisende tragen Behandlungskosten einer ausländischen Privatklinik selbst

Reisende tragen Behandlungskosten einer ausländischen Privatklinik selbst

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Vorsicht bei Krankenhausaufenthalten im Ausland: Wer sich in einer Privatklinik statt in einem staatlichen Krankenhaus behandeln lässt, muss die zusätzlichen Kosten selbst tragen.
Hintergrund
Eine Frau war in Deutschland gesetzlich krankenversichert und reiste in die Türkei. Kurz vor Antritt ihrer Rückreise nach Deutschland erkrankte sie an einer Magen-Darm-Entzündung. Der Hotelarzt in der Türkei ließ die Frau in eine regionale Privatklinik bringen.
Die Privatklinik stellte für die Behandlung umgerechnet knapp 2.300 Euro in Rechnung. Die Frau bezahlte den Betrag gleich vor Ort. Anschließend beantragte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenerstattung. Die Krankenversicherung war aber nur bereit Kosten zu erstatten, die bei einer Behandlung in einer staatlichen Klinik entstanden wären. Dies entsprach umgerechnet einem Betrag von rund 370 Euro.
Dagegen wehrte sich die Frau: Da sich ihr Gesamtzustand während des Transports hätte verschlechtern können, habe der behandelnde Arzt sie in die Privatklinik (Entfernung 2,7 km) und nicht in die nächste staatliche Klinik (Entfernung 15,4 km) bringen lassen. Die deutsche Krankenversicherung müsse die Kosten laut Sozialgesetzbuch § 13 Abs. 3 SGB V vollständig übernehmen. Als Grund nannte die Frau Systemversagen.
Entscheidung
Das Hessische Landessozialgericht entschied mit  Urteil vom 07.11.2017 (Az. L 8 KR 395/16), dass die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf Kostenerstattung habe. Die Behandlungskosten in einer Privatklinik seien um ein Vielfaches höher als die Behandlung in einem staatlichen Vertragskrankenhaus. Außerdem könne man nicht davon ausgehen, dass die Kosten eine nachvollziehbare rechtliche Grundlage hätten. Diese sind in Deutschland in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dargestellt.
Der Maßstab für die Kostenerstattung sei der Betrag, den die Frau bei einer vergleichbaren Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Außerdem ließe sich der Kostenerstattungsanspruch nicht mit Systemversagen* begründen: Es sei der Klägerin durchaus zumutbar gewesen das 15,4 km entfernte staatliche Krankenhaus aufzusuchen. Die Klägerin litt bereits zwei Tage vor Aufnahme in der Klinik an Beschwerden ohne ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach der Behandlung mit Infusionen konnte sie die Klinik bereits zwei Tage nach ihrer Aufnahme wieder verlassen und am Folgetag die Heimreise nach Deutschland antreten. „Als die Klägerin in der Klinik ankam, war sie zwar ernsthaft erkrankt. Es war aber keine lebensbedrohliche Situation, die einen Krankentransport über eine Strecke von 15,4 km nicht zulässt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Schmidt in Eisfeld. Folglich waren nur die Kosten einer vergleichbaren Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus erstattungsfähig.
Stefanie Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Eisfeld
* Was ist Systemversagen?
Eine Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger ist möglich, wenn die Krankenkasse eine geschuldete Leistung dem Versicherten zu Unrecht nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung stellen kann. Ein Anspruch besteht vor allem dann, wenn eine Leistungserbringung unaufschiebbar ist.

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