Bedeutet kein Kurzarbeitergeld auch keine Entschädigung bei Quarantäne?

Bedeutet kein Kurzarbeitergeld auch keine Entschädigung bei Quarantäne?

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Wirkt sich die Weisung zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit auch auf den Zahlungsanspruch einer Entgeltausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus? Die Ecovis-Experten erklären.

Hintergrund: Kein Kurzarbeitergeld für Arztpraxen

Kürzlich sorgte die Bundesagentur für Arbeit für einen Aufschrei unter den Ärzten: Laut interner Weisung sollten vertragsärztliche Praxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten. Der Grund dafür sei, dass sie Ausgleichszahlungen aus dem Schutzschirm für Vertragsärzte und -psychotherapeuten erhalten würden.

Mit diesem Schutzschirm werde der Arbeitsausfall, ähnlich einer Betriebsausfallversicherung, ausgeglichen. Damit fehlten die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Entgeltausfallentschädigung: Was gilt?

Die betroffenen Ärzte fragten sich zu Recht, inwiefern sich diese restriktive Auffassung der Bundesagentur für Arbeit auch auf den Zahlungsanspruch einer Entgeltausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz auswirkt. Denn Ärzte und Psychotherapeuten haben Anspruch auf eine Entgeltausfallentschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 IfSG).

„Der Wortlaut des Gesetzes zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 ist, unserer Auffassung nach, dahingehend eindeutig“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller:

„Die Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält“ (§ 87a Abs. 3b SGB V).

Praxishinweis: Was bedeutet das für Ärzte?

Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller ist folgender Meinung: „Meine Ecovis-Kollegen und ich sind der gleichen Auffassung wie beim Anspruch auf das Kurzarbeitergeld: Der Ausgleich aus dem Rettungsschirm der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist um die gezahlte Entschädigung für Verdienstausfall für die Zeit der Quarantäne zu reduzieren und nicht umgekehrt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist somit nicht durch die Ausgleichszahlung gedeckt. Der vertragsärztliche Leistungserbringer, der Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält, muss sich diese auf Ausgleichszahlungen aus dem GKV-Rettungsschirm anrechnen lassen.“

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt bei Ecovis in München

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