Ausfallhonorar: Was tun, wenn Patienten nicht zum Termin erscheinen
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Ausfallhonorar: Was tun, wenn Patienten nicht zum Termin erscheinen

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Die Zeit ist freigehalten, der Termin vorbereitet, aber der Patient kommt einfach nicht. Sehr ärgerlich, denn das bedeutet einen finanziellen Verlust. Und nur in einigen Fällen können Ärzte ein Ausfallhonorar geltend machen.

Zwischen Patient und Arzt besteht ein Behandlungsvertrag. Der Patient kann diesen grundsätzlich jederzeit kündigen. Das kann er also auch während der laufenden ärztlichen Behandlung. Eine solche Kündigung muss nicht schriftlich erfolgen. Sie lässt sich durch „schlüssiges Handeln“ erklären, zum Beispiel durch schlichtes Nichterscheinen zum Termin. „Wenn das Wartezimmer voll ist und der Arzt andere Patienten behandeln kann, gibt es weder einen Vergütungs- noch einen Schadenersatzanspruch“, weiß Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

Wann Ärzte einen Termin abrechnen können

Musste der Arzt oder das Praxispersonal die Behandlung für einen Termin umfassend vorbereiten, etwa bei größeren zahnprothetischen Maßnahmen, und steht kein Ersatzpatient zur Verfügung, kann ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars bestehen. Das Gleiche gilt bei einer reinen „Bestellpraxis“, in der keine potenziellen Ersatzpatienten im Wartezimmer sitzen.

Ein Ausfallhonorar kann der Arzt auch verlangen, wenn er das etwa durch Aushang oder durch einen vorformulierten Vertrag vorher vereinbart hat. Eine solche Regelung muss sich aber immer an den verbraucherfreundlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen. „Es empfiehlt sich, einen gut sichtbaren Praxisaushang anzubringen und jeweils vor Beginn einer neuen Behandlung oder wenigstens einmal jährlich eine schriftliche Vereinbarung mit einem gesonderten Formular abzuschließen“, rät Müller.

Ist auf diese Weise ein Ausfallhonorar wirksam vereinbart, besteht bei kurzfristiger Absage ein Anspruch auf Zahlung, übrigens auch für individuelle Gesundheitsleistungen. Kurzfristig bedeutet hier weniger als 24 Stunden vor dem Termin.

Das Ausfallhonorar richtig berechnen

Das Ausfallhonorar berechnet sich nach dem Betrag, den der Arzt eingenommen hätte, wenn der Patient erschienen wäre. Abzuziehen sind die ersparten Aufwendungen. Haben Arzt und Patient eine Pauschale vereinbart, muss sie angemessen sein und sich an den durchschnittlichen Einnahmen des Arztes während der Dauer des vereinbarten Termins orientieren. Kommt es zum Prozess, schätzen die meisten Gerichte das Ausfallhonorar. Teilweise orientieren sie sich dabei an einem „Durchschnittspatienten“ oder das Gericht berechnet ein abstraktes Ausfallhonorar, das sich aus dem Jahresumsatz abzüglich der Sachkosten heruntergebrochen auf eine Zeiteinheit ergibt.

Das ist bei der Rechnungsstellung zu beachten

Bei der Rechnungsstellung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht anzuwenden, da es ja gerade nicht um die Vergütung für eine berufliche Leistung geht. Ärztinnen und Ärzte müssen also keine GOÄ-(Analog-)Ziffer und keinen Steigerungssatz angeben. Umsatzsteuer fällt aus demselben Grund nicht an: Da der Arzt wegen des Nichterscheinens des Patienten keine Leistung erbringen kann, fehlt es an einem Leistungsaustausch, das Ausfallhonorar bleibt umsatzsteuerfrei und unterliegt auch nicht der Gewerbesteuer.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

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