Umsatzsteuerrecht: Augen auf bei der Steuererklärung

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München – Der Bundesrechnungshof legt dem Fiskus nahe, künftig ein stärkeres Augenmerk auf steuerpflichtige Umsätze von Ärzten zu legen.

Bereits mit dem Bericht 2013 wies der Bundesrechnungshof darauf hin, dass der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen von Ärzten vielfach nicht besteuert werden. Ursächlich hierfür sei, dass der Finanzverwaltung Informationen zu diesen Leistungen fehlen würden. Initiativen des Bundesfinanzministeriums seien wenig konkret und reichten nicht aus, eine gleichmäßige und vollständige Besteuerung dieser Leistungen sicherzustellen.

Heilbehandlungen durch Ärzte sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie medizinisch angezeigt sind. Zunehmend werden von Ärzten aber auch steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Hierbei handelt es sich insbesondere um ästhetische und kosmetische Leistungen, beispielsweise Faltenbehandlungen etc. Hierauf hätten die Beschäftigten in den Finanzämtern in der Vergangenheit zu wenig Augenmerk gelenkt.

Der Bundesrechnungshof macht mit deutlichen Worten klar, dass zukünftig noch viel stärker darauf geachtet werden muss, dass Ärzte als Unternehmer geführt und deren Steuererklärungen auf steuerpflichtige Umsätze geprüft werden. Andernfalls führe dies nach wie vor zu erheblichen Steuerausfällen und benachteilige die Ärzte, die ihre steuerpflichtigen Umsätze anmelden.

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Fazit:

Auch wenn die Mühlen langsam mahlen, muss zukünftig mit verstärkten Prüfungen auf umsatzsteuerpflichtige Einnahmen bei Ärzten gerechnet werden.

Dr. Isabel Häser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, isabel.haeser@ecovis.com

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