Notfalldienst: Auch Belegärzte kommen an die Reihe

1 min.

München – Die Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst besteht für alle Vertragsärzte, auch wenn sie belegärztlich tätig sind.
Im März 2016 urteilte das Bundessozialgericht (BSG), dass auch Beleger den bei den meisten Ärzten unbeliebten Notdienst ausfüllen müssen (Az. B 6 KA 7/15 R). Mit diesem Spruch ging die Revision eines Vertragsarztes und Vertragszahnarztes für Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurgen verloren. In der Begründung hatte das BSG darauf verwiesen, dass die geringe Anzahl von Belegbetten und der damit einhergehende geringe Umfang der belegärztlichen Tätigkeit keine Befreiung vom Notfalldienst rechtfertigen. Zudem entschied das Gericht, dass es für den Arzt zumutbar sei, den vertragsärztlichen Notdienst auf seine eigenen Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Anders als der Kläger beantragt hatte, müssen nämlich alle Umsätze – aus vertragszahnärztlicher und vertragsärztlicher Tätigkeit – einbezogen werden. Die Doppelzulassung des Chirurgen dürfe allerdings nicht zu einer insgesamt unzumutbaren Belastung mit Notdiensten führen. Da der Kläger jedoch vom vertragszahnärztlichen Notdienst bereits befreit ist, sei eine solche Situation nicht ersichtlich.
 

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!