Arbeitsrecht: Drum prüfe, wer sich ewig bindet
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Arbeitsrecht: Drum prüfe, wer sich ewig bindet

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Die Bindung im Arbeitsleben kann die partnerschaftliche Trennung überdauern. Das ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Ehegatten zu bedenken.
Wie in vielen anderen Betrieben auch schließen niedergelassene Ärzte häufig mit ihren Partnern Arbeitsverträge. Dabei spielen neben der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung auch steuerliche Gründe eine große Rolle: Das Einkommen des Partners wird als Betriebsausgabe anerkannt und führt somit zur Minderung der Steuerlast der Ärztin oder des Arztes. Das trifft für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen uneingeschränkt zu. Die Einnahmen des Ehepartners sind für diesen steuerpflichtig, werden jedoch mindestens um den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro gemindert.
„Pauschaliert zu besteuernde Gehaltsbestandteile, beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die Erholungsbeihilfe oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen, mindern die Steuerlast des Ehepaares zusätzlich“, sagt Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock (siehe Tipp). Auch wenn die Scheidungsquote hierzulande leicht zurückging, werden rund 40 Prozent aller Ehen in Deutschland geschieden. „Deshalb sollten Ärzte diesen Fall und dessen Konsequenzen beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ihrem Partner bedenken und klare Regelungen treffen. Ärger am Arbeitsplatz ist sonst häufig vorprogrammiert“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.

Der Arbeitsvertrag

Zunächst sollte sich der Praxisinhaber vor Augen führen, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Beziehung fortbesteht. Es gelten die üblichen Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch unter (Ehe)Partnern. Damit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, muss ein betriebs-, verhaltens- oder personenbedingter Grund gegeben sein. Das gilt zumindest dann, wenn in der Praxis regelmäßig mehr als zehn Personen beschäftigt werden. Auch in kleineren Betrieben müssen Kündigungen dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ entsprechen. „Das heißt, dass der Ex-Partner mit der Kündigung nicht diskriminiert werden darf und gekündigt wird, nur weil die persönliche Beziehung nicht mehr funktioniert“, erklärt Roloff. Üblicherweise wird die Beendigung oder Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt. Zu bedenken ist dabei, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern leichter zu lösen ist, wenn die Konditionen angemessen sind.
Was das bedeutet? Liegen die vertraglich zugesagten Ansprüche über marktüblichen Vereinbarungen, kann der angestellte Partner höhere Forderungen für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen – zulasten der Praxis. „Wir empfehlen daher, Vertragskonditionen zu vereinbaren, die auch für Außenstehende üblich sind. Diese erleichtern zudem die Suche nach einer angemessenen Folgebeschäftigung für den scheidenden Partner. Das hat wiederum Einfluss auf die künftig zu zahlenden (Unterhalts) Leistungen“, sagt Roloff.

Dem Fremdvergleich standhalten

Im Arbeitsvertrag mit dem Partner sind aber nicht nur mit Blick auf ein mögliches Ende der Beziehung leistungsgerechte Vergütungen zu vereinbaren. Die festgelegten Konditionen müssen auch aus einem anderen Grund einem Fremdvergleich standhalten. Bei zu großzügiger Behandlung des Partners besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Vergütung nicht vollständig als Betriebsausgabe anerkennt. Für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ist zudem Voraussetzung, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich auch gelebt und umgesetzt werden. „Ein angestellter Partner muss daher die vertraglichen Aufgaben auch tatsächlich ausführen“, sagt Roloff. Und Ecovis-Experte Mathias Parbs ergänzt: „Selbstverständlich müssen wie bei anderen Arbeitsverhältnissen auch die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben einbehalten und abgeführt werden. Anderenfalls macht sich der Arbeitgeber strafbar.“ Schließlich sind bei Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses unter Ehegatten auch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Renteneintritts zu bedenken. Im Fall einer Übernahme ist der Praxisnachfolger selten daran interessiert, den angestellten Ehepartner des vormaligen Praxisinhabers weiter zu beschäftigen.

Tipp

Dem Ehegatten etwas Gutes tun? Was möglich ist, finden Sie hier www.ecovis.com/steuerfrei
Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock

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