Anforderungen an die Aufklärung und Dokumentation dürfen nicht übertrieben sein

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München, 5. Juni 2014 – Der (Zahn)Arzt ist grundsätzlich zur ausführlichen, sorgfältigen und vollständigen Dokumentation verpflichtet.
In seinem aktuellen Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. VI ZR 143/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Anforderungen für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung und Dokumentation jedoch Grenzen gesetzt. Es „dürfen an den Arzt keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen gestellt werden“, so der entscheidende Zivilsenat. Soweit „einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht sei, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist“. Ein unterzeichnetes Einwilligungsformular sei nur ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die erleichterte Beweislast für den (Zahn-)Arzt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Arzt-Patienten-Beziehung und dem komplexen System von Beweisregeln des Patientenrechtegesetzes künftig Bestand haben wird und aufrechterhalten werden kann.      
Autorin:
Doreen Wiesner-Damaschke
Rechtsanwältin bei Ecovis in Rostock

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