Analogabrechnung bei strahlentherapeutischer Leistung
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Analogabrechnung bei strahlentherapeutischer Leistung

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Ob unterschiedliche Strahlentherapien gleichwertig und somit analog abzurechnen sind, damit hat sich das Oberlandesgericht beschäftigt.

Sachverhalt

Der Kläger ließ seinen Tumor an der Ohrspeicheldrüse (Parotistumor) in einer Klinik ohne Operation durch intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) entfernen. Das Krankenhaus rechnete analog ab zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ-Ziffer 5855, „Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen“). Es stellte für die Behandlungen 15.000 Euro in Rechnung. Die private Krankenversicherung des Klägers wollte nur 6.000 Euro zahlen.

Urteil des Gerichts

Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2019, I-4 U 45/18). Die Richter gaben dem Patienten recht: Die mehrmalige Bestrahlung im Rahmen einer IMRT ist mit einer intraoperativen Bestrahlung vergleichbar (im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ). „Deswegen lässt sie sich auch als solche abrechnen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Herbert Werner. Der Patient bekam also sein Geld erstattet.
Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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