Ambulante Behandlung geht vor

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München – Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Anfang dieses Jahres beschlossene neue Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL) zur Regelung der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung durch Vertragsärzte ist vom Bundesgesundheitsministerium unverändert genehmigt worden und am 30. April 2015 in Kraft getreten.

Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist notwendig, wenn die Weiterbehandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses aus medizinischen Gründen erfolgen muss – den Belangen chronisch Erkrankter oder behinderter Menschen ist dabei besonders Rechnung zu tragen. Die ambulante Behandlung hat aber Vorrang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel ohne Nachteil für die Patienten mit den Mitteln der ambulanten Versorgung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

Dies bedeutet, dass niedergelassene Ärzte ab sofort vor einer stationären Überweisung prüfen sollen, ob die ambulante Behandlung beispielsweise mit Einbindung der häuslichen Krankenpflege von ihm selbst fortgesetzt werden kann, oder ob eine stationäre Aufnahme vermieden werden kann beispielsweise durch Hinzuziehen (oder Überweisung)

  • eines weiteren Vertragsarztes mit entsprechender Zusatzqualifikation oder einer Schwerpunktpraxis
  • einer Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
  • eines Krankenhauses, das zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger Stationsersetzender Eingriffe oder das zur ambulanten Behandlung bei Unterversorgung oder zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zugelassen ist
  • sozialpädiatrischer Zentren oder Kinderspezialambulanzen
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe

Fazit:

Bevor ein niedergelassener Arzt einen Patienten stationär einweist, muss er sämtliche ambulante Behandlungsalternativen prüfen. Die Richtlinie gilt nicht für den vertragszahnärztlichen Bereich.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com