Demenz: Altern in Würde

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München – Alzheimer und psychische Erkrankungen im Alter stellen Betroffene, Angehörige, Ärzte und Pflegepersonal häufig auch vor rechtliche Probleme.

In Deutschland leiden rund 1,2 Millionen Menschen an Demenz. Pro Jahr kommen etwa 135.000 Neuerkrankungen hinzu. Hausärzten kommt hierbei oftmals eine Schlüsselrolle zu, da sie neben den Angehörigen als erste Veränderungen von Patienten im geistigen Bereich und im Verhalten bemerken. Nach der Diagnose stehen sie aber auch vor rechtlichen Problemen. So stellt sich immer wieder die Frage nach dem Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, der für eine medizinische Behandlung erforderlichen Einwilligungsfähigkeit Demenzkranker und nicht zuletzt den finanziellen Auswirkungen für Angehörige, wenn die Mittel des Betroffenen nicht ausreichen.


Frühzeitig handeln

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Betroffene eine ihm vertraute Person, einzelne näher zu bestimmende oder alle Aufgabenbereiche für ihn zu erledigen, wenn er dies krankheitsbedingt nicht mehr selbst kann. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Unterschrift. Er muss dabei in seiner Willensbildung frei sein und die Tragweite erfassen können. Zur Absicherung kann die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden. Eine Vorsorgevollmacht kommt erst dann zur Anwendung, wenn der Betroffene aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Eine vorzeitige Entmündigung des Betroffenen findet nicht statt.

Eine Betreuungsverfügung hingegen wird relevant, wenn eine Vorsorgevollmacht nicht existiert oder nicht alle Aufgabenbereiche, zum Beispiel die Gesundheitsfürsorge, umfasst. Muss beispielsweise eine medizinische Entscheidung getroffen werden, zu der der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung außerstande ist, muss das Gericht tätig werden und einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der dann diese Entscheidung übernimmt. Bei der Anordnung hat das Gericht eine erstellte Betreuungsverfügung insofern zu berücksichtigen, als der Betroffene in ihr Personen benannt hat, die mit der Betreuung beauftragt werden sollen.

Für jede ärztliche Behandlung benötigt der Arzt bekanntermaßen die Einwilligung des Patienten. Kann der Demenzkranke aber die Tragweite seiner Einwilligung bzw. der geplanten medizinischen Maßnahmen nicht mehr erfassen, benötigt der Arzt für jede Medikation oder andere medizinische Behandlung zwingend die Einwilligung des Bevollmächtigten bzw. des gesetzlich angeordneten Betreuers. Dies gilt nur nicht für Notfallsituationen.

Gute Pflege kostet

Muss ein Elternteil wegen der fortgeschrittenen Erkrankung in einem Heim untergebracht werden, sind die Kosten häufig so hoch, dass Rente und Pflegeversicherung des Betroffenen nicht ausreichen. Die Kinder sind dann unterhaltsrechtlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Ob und in welchem Umfang hängt von ihrem Einkommen und Vermögen ab. Den Kindern verbleibt aber stets ein sogenannter Selbstbehalt. Dieser liegt für Alleinstehende derzeit bei 1.800 Euro; ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ergibt sich ein Familienselbstbehalt von 3.240 Euro. Zudem sind Freibeträge für eigene Kinder nach der für Unterhaltsberechnungen relevanten Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Von dem dann mit weiteren zu berücksichtigenden Faktoren ermittelten verminderten Nettoeinkommen müssen Kinder die Hälfte als Elternunterhalt zahlen. Selbst genutzte Immobilien und gewisse Barbeträge bilden hingegen sogenanntes Schonvermögen.

Fazit:

Je eher die Weichen gestellt und Verfügungen getroffen werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Erkrankte nach ihrem Willen behandelt werden können. Lassen Sie sich beraten, auch wasdie finanzielle Seite betrifft.

Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, isabel.wildfeuer@ecovis.com

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