Ärzte können sich nebenberuflich steuerfrei etwas dazuverdienen
Foto: © nito - Fotolia.com

Ärzte können sich nebenberuflich steuerfrei etwas dazuverdienen

3 min.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat jetzt klarstellt, welche nebenberuflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen steuerlich begünstigt sind.

Hintergrund

Grundsätzlich sind Einnahmen bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 26). Dies gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
  • vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten oder
  • die nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

im Dienst oder im Auftrag

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • einer zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Körperschaft, die ihren Sitz in einem EU-Staat, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz hat.

Einzelfälle

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit ihrer Verfügung vom 22.03.2018 geklärt, dass unter diese Steuerbefreiung auch Ärzte fallen, die sportliche Übungen im ambulanten Behindertensport überwachen und die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten.
Auch Fahrer und Beifahrer in Behindertentransporten erhalten den Freibetrag für jeweils 50 Prozent ihrer Vergütung. Mitarbeiter, die auch in den Bereitschaftszeiten bei Hausnotrufdiensten Alarmanrufe rund um die Uhr entgegennehmen, haben einen Anspruch auf die Begünstigung der gesamten Vergütung. Wer nur Notrufe entgegennimmt und weitergeleitet, dessen Tätigkeit ist nicht begünstigt.
Nebenberuflich tätige Rettungssanitäter und -schwimmer, Notärzte in Rettungs- und Krankentransportern sowie bei Großveranstaltungen, Einsatzkräfte der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung, Kriseninterventionspersonen, Helfer und Einsatzleiter des Rettungsdienstes vor Ort erhalten die nebenberuflich erzielten Einnahmen ebenfalls steuerfrei.
Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit für Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport und aus der Tätigkeit als Patientenfürsprecher fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Gleiches gilt für reine Hilfsdienste, wie Putzen, Waschen und Kochen in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen.

Praxishinweis

„Erzielen Ärzte Einnahmen unterhalb der Freibetragsgrenze von 2.400 Euro, dann können sie damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen insoweit trotzdem als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Karin Höchtl aus Mainburg. Dies gilt nicht für Liebhaberei (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.12.2017, III R 23/15).
Aktuell ist noch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (VIII R 17/16) anhängig, ob Verluste in Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steuerlich auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sowohl die Einnahmen als auch Ausgaben den Freibetrag von 2.400 Euro nicht übersteigen. Solange über diesen Fall noch nicht entschieden ist, sollten Veranlagungen mit Verweis auf das anhängige Verfahren offen gehalten und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Karin Höchtl, Steuerberaterin bei Ecovis in Mainburg

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!