Ärzte dürfen Mahnungen nicht an Arbeitgeber der Patienten schicken
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Ärzte dürfen Mahnungen nicht an Arbeitgeber der Patienten schicken

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Auch bei Mahnungen müssen Ärzte ihre Schweigepflicht einhalten. Sie dürfen Informationen auch dann nicht weitergeben, wenn sie sich dadurch erhoffen, dass ihr Patient endlich seine Rechnung zahlt.

Arzt schickte Mahnung an Arbeitgeber

Eine Patientin ließ sich von einem Arzt mit Botoxspritzen im Gesicht behandeln. Weil sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden war, zahlte sie nur einen Teilbetrag und ignorierte zwei Mahnungen. Die dritte Mahnung versandte der behandelnde Arzt daraufhin an die Faxnummer ihres Arbeitgebers. Auch diese Mahnung ignorierte die Patientin.

In dem folgerichtig eingeleiteten Gerichtsverfahren erhob die Patientin Widerklage und verlangte 15.000 Euro Schmerzensgeld. Der Arzt habe sie nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt und dadurch ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt. Außerdem habe der Versand der Mahnung an ihren Arbeitgeber gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen.

Patientin erhält Schmerzensgeld

Der Fall landete beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Richter sprachen der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zu, genauso wie zuvor die Richter der Landgerichts (Urteil vom 05.12.2019, 8 U 164/19). Der Patientin stehe ein Schmerzensgeld für den Faxversand der Mahnung an ihren Arbeitgeber zu. Der Arzt hatte dadurch die geschützten Daten „einem weiteren Personenkreis zugänglich“ gemacht.

Das bedeutet das Urteil

„Statt die dritte Mahnung an den Arbeitgeber zu schicken, wäre eine Zahlungsaufforderung durch einen Anwalt sinnvoll gewesen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller aus München, „besteht – wie hier – die Forderung tatsächlich, muss die Patientin auch die Anwaltskosten tragen.“

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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