Achtung Physiotherapeuten: Anforderungen an das Aufstellen von Geräten zur selbständigen Nutzung durch Patienten

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Stellen Sie Ihren Patienten im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung Geräte zur selbständigen Nutzung z. B. zur Teilnahme an einem Funktionstraining zur Verfügung, müssen Sie folgendes sicherstellen:

  1. Vor der ersten Nutzung muss eine Einweisung des Patienten in das jeweilige Gerät erfolgen.
  2. Die erfolgte Einweisung muss nachgewiesen werden können. D.h. vermerken Sie eine erfolgte Einweisung in den Behandlungsunterlagen oder lassen Sie diese vom Patienten unterschreiben und bewahren Sie sie dann entsprechend bei den Behandlungsunterlagen auf.
  3. Nicht zwingend notwendig, aber hilfreich ist auch das Aufstellung von Hinweisschildern, die eine Nutzung der Geräte ohne Einweisung untersagen.
  4. Regelmäßige Wartung der Geräte, die die Wartungs-/ Herstellerfirma entsprechend dokumentiert.

Diese Anforderungen ergeben sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, dass unlängst einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einer Patientin gegen den Betreiber einer physiotherapeutischen Praxis verneint hat. Die Patientin befand sich beim Betreiber in physiotherapeutischer Behandlung und nahm am Funktionstraining teil. Bei der eigenmächtigen Nutzung eines Laufbandes stürzte sie und zog sich dabei schwere Quetschungen an der linken Hand und am Unterarm sowie Prellungen zu.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Betreiber seine Pflichten ausreichend erfüllt. Vor Beginn des Trainings wies er seine Patienten grundsätzlich in die zu benutzenden Geräte ein. Dies war auch im Fall der gestürzten Patientin geschehen. Jedoch gehörte das von ihr benutzte Laufband nicht zu den im Rahmen des Funktionstrainings zu benutzenden Geräten. Der Sturz der Patientin war daher allein auf ihr nicht berechtigtes, unvorsichtiges und eigenmächtiges Verhalten zurückzuführen. Für sie bestand zum einen keine Veranlassung das Laufband zu benutzen, zum anderen hatte sie weder um eine Einweisung gebeten, noch hat sie auf die Gebrauchsanweisung des Gerätes geachtet oder sich mit der Vorgehensweise des Gerätes vor der Benutzung vertraut gemacht. Da der Betreiber mit dem eigenmächtigen Verhalten der Patientin nicht rechnen musste, war ihm eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Er muss weder besondere Vorkehrungen gegen eine Benutzung treffen, noch kann verlangt werden, dass ständig eine Aufsichtsperson zugegen ist, die eine Benutzung durch Patienten verhindert.
Isabel Wildfeuer

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