Abmahngefahr: Bei Arzneimittel-Verkauf im Netz Datenschutz beachten

Abmahngefahr: Bei Arzneimittel-Verkauf im Netz Datenschutz beachten

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Ob Verstöße gegen die DSGVO gleichzeitig Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich eindeutig positioniert.

Ein Apotheker machte gegen zwei Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Grund dafür war, dass die Mitbewerber rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Medikamente (OTC-Arzneimittel) über die Plattform Amazon Marketplace vertrieben haben. Dabei hatten sie es versäumt, von ihren Kunden wirksame Einwilligungen einzuholen (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Dadurch hätten sie sich gegenüber anderen Apotheken einen Wettbewerbsvorteil verschafft, weil der Bestellprozess so einfacher und schlanker war.

Apotheker verarbeiteten personenbezogene Daten ohne Zustimmung

Das Gericht war der Auffassung, dass die Apotheker tatsächlich besondere personenbezogene Daten erhoben hatten (Art. 9 DSGVO), ohne dass eine Einwilligung vorlag. Laut Gericht stelle dieser Artikel außerdem eine Marktverhaltensregel dar, auf die sich eine Abmahnung und eine Unterlassungsklage nach Wettbewerbsrecht stützen lässt (Urteile vom 07.11.2019 – 9 U 6/19 und 9 U 39/18).

Das bedeutet das Urteil für Sie

„Die Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, denn das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter Axel Keller aus Rostock.

Axel Keller, Rechtsanwalt und externer Datenschutzberater bei Ecovis in Rostock

Sie haben Fragen zum Thema Datenschutz in Ihrer Praxis? Einen Experten in Ihrer Nähe finden Sie unter www.ecovis.com/datenschutzberater

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