Welche Umsatzsteuer gilt bei Medikamentenrabatten in der Lieferkette?

Welche Umsatzsteuer gilt bei Medikamentenrabatten in der Lieferkette?

2 min.

Apotheken und Krankenkassen müssen auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs warten: Es wird darüber entschieden, wer wem wie viel Umsatzsteuer bezahlen muss. Fällt das Urteil zugunsten der Krankenkassen aus, kann das zu Umsatzsteuerrückforderungen gegenüber Apotheken führen.

Die Lieferkette mit Rabatten

Kauft ein gesetzlich versicherter Patient ein Medikament, dann bezahlt die Krankenkasse der Apotheke den entsprechenden Preis unter Abzug eines gesetzlich zugesicherten Rabatts (§ 130a SGB V) auf den Arzneimittelabgabepreis des Herstellers (pharmazeutischer Unternehmer). Der Hersteller ist verpflichtet, den Apotheken den verauslagten Rabatt zu erstatten. Privaten Krankenkassen muss der Hersteller ebenfalls entsprechende Rabatte auf den Verkaufspreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren (§ 1 AMRabG). In beiden Fällen führt die Rabattgewährung beim Hersteller zu einer Entgeltminderung (i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 UstG).

Bisher galt die Erstattung des verauslagten Rabatts von den Herstellern an die Apotheken als Entgelt von dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel durch die Apotheke. Das Finanzgericht Münster stellte diese Praktik in Frage (Urteil vom 13.03.2018, Az. 15 K 832/15 U).

Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Kauf

Eine gesetzliche Betriebskrankenkasse wehrt sich dagegen, dass sie für den innergemeinschaftlichen Kauf von Medikamenten einer niederländischen Apotheke Umsatzsteuer auf den zu gewährenden Herstellerrabatt zahlen soll (§ 130a SGB V). Das Finanzgericht Münster urteilte zugunsten der gesetzlichen Betriebskrankasse. Es hält den Herstellerrabatt nicht für ein Entgelt von dritter Seite. Der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof zur Klärung (Az. V R 34/18).

Aufgrund dieses anhängigen Verfahrens setzen deutsche Krankenkassen Apotheken unter Druck, nicht bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide, -erklärungen und -voranmeldungen offen zu halten. Außerdem drohen sie, eventuelle Rückforderungsansprüche vor den Sozialgerichten einzuklagen.

Handlungsempfehlung

Betroffene Apotheken sollten einen Anwalt hinzuzuziehen, bis über den Sachverhalt endgültig entschieden ist – wenn deren Fälle bereits bei Sozialgerichten liegen. „Allerdings werden die Sozialgerichte die Verfahren wohl solange aussetzen, bis der Bundesfinanzhof Stellung bezogen hat“, vermutet Ecovis-Experte Andreas Hintermayer aus München.

Bis Klarheit herrscht, sollten Apotheker Veranlagungen und Umsatzsteuerbescheide zur Nachprüfung (§ 164 AO) offenhalten und beantragen, dass das Verfahren für die Bearbeitung der Änderungsanträge ausgesetzt wird (§ 363 AO). „Damit kann sich die Apotheke den Rechtsweg für entsprechende Umsatzsteuerrückforderungsansprüche gegenüber dem Finanzamt vorbehalten“, erklärt Hintermayer.

Andreas Hintermayer, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!