Gewerbesteuersteuerpflicht eines Dialysezentrums (BFH)

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München – Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.01.2017, Az. I R 74/14 zur Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums entschieden. Nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetztes können bestimmte im Gesetz genannte Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) von der Gewerbesteuer befreit sein. Der BFH musste entscheiden, ob ein Dialysezentrum unter die begünstigten Einrichtungen fällt.
Im Streitfall wurden zwei ambulante Dialysezentren betrieben. Der BFH stellte diese nicht mit einem Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. oder einer Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. gleich.
Im Ergebnis unterliegen zumindest bis 2015 ambulante Dialysezentren der Gewerbesteuerpflicht und können nicht von der Befreiung profitieren. Da sich der Betreiber des Dialysezentrums und das Finanzamt über Vorgänge in den Jahren 2004-2009 gestritten haben, musste sich der BFH nicht äußern, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Die Begünstigung der Einrichtungen zur Rehabilitation gilt erst ab 2015.
Andreas Hintermayer, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München
 

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