Apotheker dürfen Wertgutscheine ausgeben

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München Das Landgericht Lüneburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zusammengefasst, unter welchen Voraussetzungen Apotheker an Ihre Kunden Wertgutscheine herausgeben dürfen.
In einem Streit zwischen zwei Apotheken hat das Gericht keinen Wettbewerbsverstoß festgestellt (LG Lüneburg 7 O 15/17): Der beklagte Apotheker gab Kunden für den Kauf verschreibungspflichtiger Rezepte Wertgutscheine über 0,50 Euro aus. Dies sei nicht zu beanstanden, weil
die Kunden nicht unsachlich beeinflusst werden, bestimmte Medikamente zu kaufen, da der Bonusgutschein beim Kauf jedes verschreibungspflichtigen Medikaments erteilt wird,
die Entscheidung des Kunden, welche Apotheke er aufsucht, aufgrund des niedrigen Betrags nicht wesentlich beeinflusst wird und
andere Apotheken in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden.
„Letztlich meinte das Gericht, der Bonus sei nicht anders zu bewerten als die kleinen Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons“, sagt Herbert Werner, Ecovis-Rechtsanwalt in Hamburg.
Herbert Werner, Rechtsanwalt bei Ecovis in Hamburg

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