Alle Partner einer Gemeinschaftspraxis sind für die Abrechnung verantwortlich!

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München – Das Bundessozialgericht hat eine Disziplinarstrafe von 3.000,- gegen eine Ärztin in letzter Instanz bestätigt, weil diese die Leistungsabrechnung ihres Praxispartners (und Ehemannes) nicht geprüft hatte.
Der Gatte und Mitgesellschafter der Gemeinschaftspraxis war wegen Abrechnung nicht erbrachter Leistungen in sechsstelliger Höhe strafrechtlich verurteilt worden – der Ehefrau konnte man weder Mitwisserschaft noch Mittäterschaft nachweisen. Gleichwohl verhängte die KV gegen sie eine Geldbuße.
Zu Recht, sagt das BSG: auch unter Ehegatten ist jeder Gesellschafter zur gewissenhaften, peinlich genauen Leistungsabrechnung verpflichtet. Die grundsätzliche Verantwortung des Arztes für die Richtigkeit der Abrechnung entfällt auch dann nicht, wenn intern nur einer der Partner mit der Abrechnung befasst ist.
Aus den Urteilsgründen der Vorinstanzen ergibt sich allerdings, dass die betroffene Ärztin ihre Augen schon recht fest verschlossen haben muss: bis zu einem Drittel der abgerechneten Patienten waren erfunden, die Falschabrechnung hat sich geradezu aufgedrängt und wäre schon bei der geschuldeten stichprobenartigen Überprüfung ans Licht gekommen.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in München, tim.mueller@ecovis.com

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