Praxissitz: Nicht einfach in gut versorgte Gebiete verlegen

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Der Sitz einer Praxis darf nur dann verlegt werden, wenn aus Sicht der vertragsärztlichen Versorgung nichts dagegen spricht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Verlegung eines psychotherapeutischen Sitzes von Berlin-Neukölln mit einem Versorgungsgrad von fast 90 Prozent nach Tempelhof-Schönefeld mit einem nahezu 350-prozentigem Versorgungsgrad abgelehnt. Berufungsausschuss und Sozialgericht hatten den Fall noch anders gesehen.
Das BSG hat den Fall an den Berufungsausschuss zurückgegeben zur Neubescheidung: Zwar habe dieser nicht ausreichend berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass sich die Versorgung von eigentlich gut versorgten Planungsbereichen durch Verlegungen von Sitzen innerhalb des Planungsbereichs lokal verschlechtert. „An beiden Standorten kann sich die konkrete Versorgungslage aber auch anders darstellen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller in München, „deshalb muss der Berufungsausschuss vor einer Neubescheidung noch Ermittlungen anstellen“ (Az.: B 6 KA 31/15 R).
Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München
 

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