Verkauf von Ackerstatusrechten ist nicht pauschalierungsfähig

Verkauf von Ackerstatusrechten ist nicht pauschalierungsfähig

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Verkauft ein Landwirt Ackerstatusrechte, muss er 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Sachverhalt

Die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs hatte mit einem anderen Landwirt einen Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen geschlossen. Der Vertrag fußte auf der Dauergrünlanderhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein. Darin verpflichtete sich die Inhaberin, eine eigene Fläche in Dauergrünland umzuwandeln. Hierfür erhielt sie von dem anderen Landwirt eine einmalige Prämie und pauschalierte den Umsatz mit 10,7 Prozent Umsatzsteuer.

Entscheidung der Richter

Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass dieser Umsatz nicht pauschalierungsfähig ist, sondern mit 19 Prozent zu besteuern ist. Zwar seien auch Dienstleistungen prinzipiell pauschalierungsfähig. Dabei müsse es sich aber um Dienstleistungen handeln, die der Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken nutzt. Dies sei in diesem Fall nicht gewährleistet gewesen (Urteil vom 08.02.2018, Az. V R 55/16).

Auch beim Verkauf von Ökopunkten kommt die Pauschalierung nicht zur Anwendung. Diese stehen oft im Zusammenhang mit der Neuanlage von Photovoltaikflächen oder größeren Bauvorhaben. Solche Verkäufe sind ebenfalls mit 19 Prozent zu versteuern.

Hinweise

Wegen beschränkter Umbruchrechte gilt mittlerweile für alle Landwirte in Deutschland: Wenn sie Grünland in Ackerland umwandeln wollen, müssen sie fünf Jahre Grünland an anderer Stelle vorhalten. Übernimmt ein anderer Landwirt diese Verpflichtung und bekommt er dafür Geld, sind diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. „Es sind dann 19 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus zu zahlen“, sagt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe, „auch diese Umsätze sind nicht pauschalierungsfähig“.

Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen

Mehr zur Umsatzsteuerpauschalierung lesen Sie hier.

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