Ein oder zwei Betriebe? Die steuerlichen Folgen

Ein oder zwei Betriebe? Die steuerlichen Folgen

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Wer Gewächshäuser plant, projektiert und baut und daneben seltene exotische Pflanzen züchtet und verkauft, hat zwei Betriebe: einen Gewerbebetrieb (Gewächshäuser) und einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Pflanzenzucht). Gewinne und Verluste lassen sich somit nicht verrechnen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall entschieden.

Der verhandelte Fall: Sind zwei Tätigkeiten ein Gewerbebetrieb?

Der Kläger führt seit September 2013 einen Betrieb, dessen Unternehmensgegenstand die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern ist. Im November 2013 meldete er einen weiteren Betrieb an. In diesem züchtet er aus dem Ausland bezogene künstlich vermehrte seltene Pflanzenarten und schafft neue Hybride für den Onlineversand. Bei einer Betriebsprüfung 2017 vermerkte das Finanzamt, dass die beiden Betriebe, also das Planungsbüro und der Einzelhandel mit exotischen Pflanzen, ungleichartige Tätigkeiten sind, die sich auch nicht ergänzen. Folglich sind diese Tätigkeiten kein einheitlicher Gewerbebetrieb. Der Kläger darf sie deshalb nicht zusammenfassen. Grund: Es besteht kein wirtschaftlicher, organisatorischer oder finanzieller Zusammenhang zwischen den Betrieben.

Die Entscheidung: Planungsbüro und Pflanzenzucht sind zwei Betriebe

Der Fall landete beim Finanzgericht Münster. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts (Urteil von 29. November 2023, 13 K 986/21 G).

Jeder Gewerbebetrieb ist ein eigener Steuergegenstand. Ob sich mehrere gewerbliche Tätigkeiten zusammenfassen lassen, ist davon abhängig, ob ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betrieben besteht. Maßgebend hierfür sind objektive Merkmale. Dazu gehören beispielsweise

  • die Art der Betätigung,
  • der Kunden- und Lieferantenkreis,
  • die Arbeitnehmerschaft,
  • die Geschäftsleitung,
  • die Betriebsstätten,
  • die Organisation und Finanzierung sowie
  • der Umfang und die Zusammensetzung des Aktivvermögens.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Gewächshausbau und dem Pflanzenhandel um ungleichartige Betätigungen. Selbst wenn eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung bestehen würde, könne man nur von einem Gewerbebetrieb ausgehen, wenn sich die verschiedenen Betätigungen gegenseitig ergänzen. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger bietet die jeweiligen Produkte auch nicht wechselseitig an. Zudem lässt sich jeder einzelne Betrieb des Klägers wirtschaftlich eigenständig betreiben. Dass der Kläger die Betriebe nacheinander angemeldet hat (September 2013 und November 2013) zeigt, dass die beiden Betriebe sich nicht gegenseitig bedingen und sich nicht gegenseitig voraussetzen.

Das Gewächshausbau und die Pflanzenzucht lassen sich auch deshalb nicht zu einem einheitlichen Betrieb zusammenfassen, da es sich einerseits um eine gewerbliche und andererseits um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung handelt (Paragraph 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Diese sind nicht so eng wirtschaftlich verbunden, dass sie als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden können.

Das sollten Landwirte beachten

Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbstständigen Betrieben ist die Gleichartigkeit beziehungsweise die Ungleichartigkeit der Betätigungen wichtig. „Bei gleichartigen Tätigkeiten liegt ein einheitlicher Betrieb vor. Bei ungleichartigen Tätigkeiten liegen mehrere selbstständige Betriebe vor“, sagt Julia Schuster, Steuerberaterin bei Ecovis in Landau. Wenn mehrere gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten vorliegen, dann sind diese auch zwingend getrennt zu erfassen. Nur wenn sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und so stark miteinander verflochten sind, dass sie als eine einheitliche Tätigkeit angesehen werden können, wäre eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung möglich.

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