Verkauf nach Erbschaft oder Schenkung: Nachbewertung höchstens bis zum Verkaufspreis
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Verkauf nach Erbschaft oder Schenkung: Nachbewertung höchstens bis zum Verkaufspreis

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Verkauft ein Landwirt ein Grundstück, das er erst kürzlich vererbt bekommen hat, kann dieser Verkaufspreis als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer dienen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet das Finanzamt für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer tendenziell günstig. Diese günstige Bewertung entfällt rückwirkend, wenn der Erbe innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens verkauft. Der Bewertungsstichtag ist in der Regel der Todestag des Erblassers oder der Tag der Schenkung. In diesem Fall ist für den Grund und Boden der Bodenrichtwert zum Bewertungsstichtag anzusetzen (§ 166 BewG). Durch die Nachbewertung kann es zu einer höheren Erbschaft- oder Schenkungsteuer kommen.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Landwirt, der mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von seinem Vater erbte. Innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Vaters verkaufte der Sohn eines der Grundstücke. Dementsprechend bewertete das Finanzamt das Vermögen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nachträglich mit den Bodenrichtwerten. Da die Verkaufspreise aber deutlich unter den Bodenrichtwerten lagen, wandte sich der Landwirt gegen die Bewertung des Finanzamts. Er wollte die Bewertung mit maximal dem Verkaufspreis erreichen.

Urteil

Der Bundesfinanzhof gab dem Landwirt recht (Urteil vom 30.01.2019, II R 9/16). Wenn der Verkaufspreis innerhalb eines Jahres deutlich vom Bodenrichtwert zum Bewertungsstichtag nach unten abweicht, so muss das Grundstück schon am Bewertungsstichtag deutlich weniger wert gewesen sein, als ein entsprechendes Bodenrichtwertgrundstück. Die Bewertung mit den Bodenrichtwerten ist deshalb nicht sachgerecht und verstößt in diesem Fall gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Fraglich bleibt, ob der Bundesfinanzhof bei einem Verkauf zwei oder drei Jahre nach dem Bewertungsstichtag genauso entschieden hätte. In solchen Fällen wäre zwischen dem Bewertungsstichtag und dem verbilligten Verkauf mehr Zeit für marktbedingte Wertminderungen verstrichen. „Eine Bewertung mit dem Bodenrichtwert hätte also unter Umständen verfassungskonform sein können“, sagt Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau.

Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau

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