Das neue Güterkraftverkehrsgesetz bringt Nachteile für Landwirte

Das neue Güterkraftverkehrsgesetz bringt Nachteile für Landwirte

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Lohnunternehmer, die für Land- und Forstwirte Arbeitsleistungen erbringen, brauchen ab 01.06.2018 eine Güterkraftverkehrsgesetz-Erlaubnis. Das bringt Nachteile mit sich.  

Bisheriges Güterkraftverkehrsgesetz

Bisher waren landwirtschaftliche Lohnunternehmer und Landwirte nicht von Anforderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) betroffen. Nun aber sind nach der geänderten Auffassung des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) auch landwirtschaftliche Beförderungen erlaubnispflichtig.

Neue Ansicht des BMVI

Für land- oder forstwirtschaftliche Dienstleistungen, die Lohnunternehmer für Land- oder Forstwirte erbringen und bei denen es sich schwerpunktmäßig nicht um eine Beförderung, sondern um eine Arbeitsleistung handelt, ist nach der neuen, geänderten Ansicht des BMVI nun auch eine GüKG-Erlaubnis erforderlich. Dazu gehören nicht nur mit der Erlaubniserteilung einhergehende Pflichten, sondern auch andere Rahmenbedingungen gewerblicher Gütertransporte. Beispielsweise sind für alle Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h in Zusammenhang mit erlaubnispflichtigen Dienstleistungen die Lenk- und Ruhezeiten des GüKG einzuhalten. Dies muss der Landwirt bei Kontrolle auch adäquat nachweisen können.

Praxishinweis

Die ursprüngliche Neuerung des GüKG sollte bereits zum 01.06.2017 greifen. Nach langer und zäher Verhandlung der Verbände mit der Regierung konnte diese Frist um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zu erwarten. „Landwirte und Lohnunternehmer, die entsprechende Beförderungsleistungen erbringen, sollten sich also frühzeitig um die Genehmigung ihrer Tätigkeiten kümmern“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten.

Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten

Weitere Informationen zum Güterkraftverkehrsgesetz finden Sie hier.

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