Was für die Schenkungsteuer bei Abfindungszahlungen gilt
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Was für die Schenkungsteuer bei Abfindungszahlungen gilt

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Geschwister, die Gleichstellungsgelder oder Abfindungen für Pflichtteilsverzichte an ihre Geschwister zahlen, sollten die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genau kennen. Denn so lässt sich zu viel Schenkungsteuer vermeiden.

Bisherige Rechtslage

Bei Vermögensübergaben, wie bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder Mietshaus, erhält oft nur ein Kind den Betrieb. Es zahlt an die Geschwister, die „weichenden Erben“, eine Abfindung, da diese auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten und ansonsten benachteiligt wären. Hierbei unterscheidet man zwei Fälle:

1. Der Betriebsinhaber regelt die Abfindungszahlung für die Kinder: Der zukünftige Erbe erhält bereits zu Lebzeiten eine Schenkung vom Elternteil oder wird im Testament als Erbe bedacht. Dabei erhält das begünstigte Kind in beiden Fällen vom Elternteil die Auflage, dass es eine Abfindung an die weichenden Erben zahlen muss.

2. Kinder regeln die Abfindungszahlung: Treffen die Erblasser keine lebzeitige oder testamentarische Regelung, spricht der potentielle Nachfolger manchmal auch vorab mit dem weichenden Erben und verhandelt über Pflichtteilsverzichte. Die weichenden Erben bekommen vom künftigen Erben Geld oder eine andere Form der Abfindung. Hier liegt keine Verpflichtung durch ein Elternteil vor.

Obwohl es sich um eine Zahlung unter Geschwistern handelt, war in beiden Fällen der Freibetrag und der Steuersatz anzuwenden, der für Schenkungen von den Eltern an ihre Kinder gilt. Da hier ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro greift, fiel normalerweise keine Steuer an.

Für den zweiten Fall (Kinder regeln die Nachfolge untereinander) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein weitreichendes Urteil gefällt.

Achtung: Kinder regeln die Abfindung zu Lebzeiten des Erblassers

Der Bundesfinanzhof unterscheidet, ob die Geschwister den Pflichtteilsverzicht und die dafür zu bezahlende Abfindung untereinander bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbaren (Urteil vom 10.05.2017, Az. II R 25/15). Die günstigere Steuerklasse mit dem Freibetrag von 400.000 Euro gilt ausdrücklich nur noch für die Fälle, in denen Geschwister ihren Verzicht erst nach dem Tod des Erblassers eingeräumt haben. Erklären die Geschwister den Verzicht jedoch schon zu Lebzeiten des (späteren) Erblassers, müssen die weichenden Erben mit einer höheren Steuerlast rechnen.

Unverändert bleiben die Fälle, in denen der Übergeber, unabhängig ob als Schenkung oder im Todesfall, zur Zahlung an den weichenden Erben verpflichtet ist (siehe bisherige Rechtslage Punkt 1). Wichtig ist hier die vertragliche Verknüpfung.

Das sollten Landwirte in der Praxis beachten

Die Finanzverwaltung hat das Urteil im Bundesteuerblatt veröffentlicht. Zukünftig sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. Regelungen zu Lebzeiten

Überträgt der Übergeber sein Erbe unter der Auflage, dass der Nachfolger die weichenden Erben auszahlen muss, gilt das weiterhin als vom Übergeber gezahlt. „In diesem Fall ist ein Pflichtteilsverzicht von allen Beteiligten ratsam“, sagt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe aus Bergen auf Rügen.

Einigen sich der Hofnachfolger und die weichenden Erben auf eine Zahlung ohne Verpflichtung durch den Erblasser, ist das eine Schenkung, für die der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt.

2. Regelungen nach dem Todesfall

Bei Zahlungen des Erben nach dem Tod des Erblassers (Auflagen, Pflichtteile, Vermächtnisse) an Pflichtteilsberechtigte gelten weiterhin die günstigere Steuerklasse und der Freibetrag im Verhältnis zum Verstorbenen, auch wenn der Erbe den Geldbetrag zahlen muss. Die Zahlung gilt weiterhin „als vom Erblasser stammend“.

Die Betriebsinhaber können bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge im Falle ihres Todes den Erben mit einem Vermächtnis an die anderen Kinder beauftragen. Dieses Vermächtnis gilt dann als Erwerb vom Erblasser. „Deshalb haben die weichenden Erben höhere Freibeträge und eine günstigere Steuerklasse. Daneben besteht möglicherweise ein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch“, so Steuerexperte von Wersebe.

Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen

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