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Jahressteuergesetz 2024: So soll die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025 funktionieren
15.10.2024Ab dem 1. Januar 2025 will die Regierung nach dem aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes die Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung anheben. Zudem soll diese innerhalb der EU endlich nicht nur Inländern offenstehen. Nicht so erfreulich ist der Plan, dass der Kleinunternehmerstatus auch unterjährige verloren gehen kann und die EU-Kleinunternehmerregelung erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Welche Steuerpflichtige davon betroffen sind und was sie genau erwartet, erklärt Steuerberaterin Juliane Schmitz von Ecovis in Hof.
Laut Umsatzsteuergesetz gilt als Unternehmer, wer nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Hierzu gehören neben klassischen gewerbetreibenden Unternehmen oder Selbstständigen auch Vermieter von Immobilien sowie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte. Ein Unternehmer, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss für seine Ausgangsumsätze laut Gesetz keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen und darf diese auch nicht auf der Rechnung ausweisen. Gleichzeitig darf er aber keine Vorsteuer aus Eingangsleistungen geltend machen.
Welche Änderungen erwarten inländische Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt weiterhin nur für im Inland ansässige Unternehmer. Als „klein“ zählt nach dem Entwurf künftig ein Unternehmer, dessen maßgebender Umsatz, also der Umsatz, der für die Anwendung steuerlicher Regelungen oder die Berechnung der Steuerlast entscheidend ist, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) liegt und im laufenden Kalenderjahr tatsächlich 100.000 Euro nicht übersteigt (bisher 50.000 Euro).
„Leider soll jedoch die Prognosebetrachtung für das laufende Kalenderjahr entfallen. Bei Überschreiten der neuen 100.000 Euro-Grenze dürfen Unternehmer dann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden“, erklärt Ecovis-Expertin Schmitz. „Die Folge wäre ein unterjähriger Wechsel vom Kleinunternehmer in die Regelbesteuerung.“
Auch bei der Rechnungsstellung müssen sich Kleinunternehmer in Zukunft umstellen. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 sieht eine eigene Norm zur Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer vor. So muss unter anderem in Zukunft ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung erfolgen.
Einführung eines EU-Kleinunternehmers
Für alle inländische Unternehmer, die geringe Umsätze im EU-Ausland tätigen, ist die EU-weite Einführung einer Kleinunternehmerregelung interessant. Konnte bisher ein deutscher Kleinunternehmer beispielsweise in Österreich als Ausländer keinen Status als Kleinunternehmer erlangen, soll dies in Zukunft möglich sein. Grundvoraussetzung soll jedoch sein, dass der Unternehmer eine Umsatzgrenze von 100.000 Euro im Vorjahr unionsweit nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreiten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es auf die Kleinunternehmerregelung im betroffenen EU-Mitgliedstaat an.
Im oben genannten Beispiel kann ein Unternehmer aus Deutschland die Kleinunternehmerregelung in Österreich ab 2025 also nur beanspruchen, wenn er im Vorjahr einen EU-weiten Jahresumsatz von 100.000 Euro nicht überschritten und im laufenden Jahr noch nicht überschritten hat. Zusätzlich muss er die jeweilige in Österreich gültige nationale Kleinunternehmerschwelle einhalten.
Leider wird die Einführung der EU-Kleinunternehmerregelung aber nicht ohne Verwaltungsaufwand und Stolpersteine möglich sein. Es ist geplant, dass sich Unternehmer für ein besonderes Meldeverfahren anmelden und um eine neu einzuführende Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Annex „EX”) kümmern müssen, um in den Genuss des Kleinunternehmers im EU-Ausland zu kommen. Außerdem müssen, so die geplanten Regelungen, Unternehmer die Anwendung in jedem betroffenen EU-Staat beantragen und genehmigen lassen. „Die Einführung eines EU-Kleinunternehmers ist ein wichtiger Schritt. Leider ist er aber mit verwaltungstechnischen Hürden verbunden“, so das Fazit von Ecovis-Expertin Juliane Schmitz.
Wie sich Unternehmen vor Data-Mining schützen können
14.10.2024Unternehmer, die Informationen auf ihrer Website schützen wollen, sollten sich mit Text- und Data-Mining auseinandersetzen. Denn: Nicht geschützte Inhalte lassen sich für kommerzielle Zwecke verwenden. Was Webseitenbetreiber tun können, um ihre Werke zu schützen und welche rechtlichen Mittel es gibt, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock.
Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie (DSM-RL) hat sich das deutsche Urheberrecht schon im Juni 2021 entscheidend geändert. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft das Text- und Data-Mining (TDM). Dieses ist seitdem nicht mehr nur für wissenschaftliche, sondern auch für kommerzielle Zwecke gestattet. Während Data Miner von diesen neuen Regelungen profitieren, stellt sich für Webseiteninhaber und Rechteinhaber die Frage, wie sie die Nutzung ihrer Inhalte durch TDM begrenzen oder unterbinden können.
Was ist Text- und Data-Mining und warum ist es für Webseiteninhaber relevant?
TDM beschreibt den automatisierten Prozess, der digitale oder digitalisierte Werke analysiert, um Informationen wie Muster, Trends oder Korrelationen auszulesen. Typische Anwendungsfelder sind:
- Zielgruppenmarketing durch Analyse von Nutzerverhalten
- Betrugserkennung durch Erkennung verdächtiger Muster
- Training von künstlicher Intelligenz (KI) durch Nutzung großer Datenmengen
Unternehmen können diese Daten aus rechtmäßig zugänglichen Werken auslesen, einschließlich frei im Internet verfügbarer Inhalte. Das erlaubt Paragraph 44b des Urhebergesetzes (UrhG). „Für Webseiteninhaber bedeutet dies: Wenn Inhalte online frei zugänglich sind, lassen sich diese auch ohne ihre explizite Zustimmung für das Text- und Data-Mining nutzen“, erklärt Axel Keller.
Wie können Webseiteninhaber das Text- und Data-Mining verhindern?
Die wichtigste Schutzmöglichkeit für Webseiteninhaber besteht im „Opt-out“. Rechteinhaber können die Nutzung ihrer Werke für TDM untersagen, indem sie einen Nutzungsvorbehalt erklären. Für online zugängliche Werke muss dieser Vorbehalt allerdings in maschinenlesbarer Form erfolgen.
„Maschinenlesbar“ bedeutet, dass ein Algorithmus, der automatisiert Websites durchforstet, den Nutzungsvorbehalt erkennen kann. Es greift also kein Mensch ein.
Probleme der Maschinenlesbarkeit: Herausforderungen für Webseiteninhaber
Trotz der theoretischen Möglichkeit, sich durch einen maschinenlesbaren Hinweis zu schützen, gibt es erhebliche praktische Probleme:
1. Technische Umsetzung: Viele Webseitenbetreiber wissen nicht, wie sie einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt einfügen können. Es gibt bislang keine standardisierten Lösungen oder Tools, die eine einfache Implementierung ermöglichen.
2. Unzuverlässigkeit der Algorithmen: Selbst wenn ein maschinenlesbarer Hinweis korrekt implementiert wurde, gibt es keine Garantie, dass alle Data Miner diesen respektieren.
3. Unkenntnis über rechtliche Ansprüche: Viele Webseiteninhaber sind sich nicht bewusst, dass sie ein Recht auf Opt-out haben.
4. Einschränkungen des Opt-out: Der Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form gilt nur für online zugängliche Werke.
Was sollten Webseiteninhaber tun, um sich zu schützen?
Um sich effektiv gegen ungewolltes TDM zu wehren, sollten Webseitenbetreiber folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt implementieren: Auch wenn die technische Umsetzung schwierig ist, sollten Webseiteninhaber in Zusammenarbeit mit Entwicklern oder spezialisierten Dienstleistern daran arbeiten, einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt auf ihren Webseiten zu integrieren.
2. Verträge und Lizenzen prüfen und anpassen: Webseiteninhaber können Verträge mit Data-Minern abschließen, in denen sie die Nutzung ihrer Inhalte für TDM explizit untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung der Website bieten hierbei eine effektive Möglichkeit, solche Nutzungsbeschränkungen einseitig festzulegen. AGB sollten Webseiteninhaber im besten Fall auch maschinenlesbar gestalten.
3. Überwachung der Nutzung und Einbeziehung von AGB: In Fällen, in denen AGB die Nutzung der Inhalte für TDM einschränken, ist es wichtig, dass diese Bedingungen korrekt in den Nutzungsvertrag integriert sind.
4. Nutzungsvorbehalte maschinenlesbar machen: Webseiteninhaber können den Zugriff auf ihre Werke durch Opt-out schützen, zum Beispiel über robots.txt-Dateien.
5. Juristische Beratung und Monitoring: Webseiteninhaber sollten sich regelmäßig über rechtliche Entwicklungen und technische Möglichkeiten zum Schutz ihrer Inhalte informieren.
„Webseitenbetreiber sollten die rechtlichen und technischen Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, aktiv nutzen, um die Kontrolle über ihre Inhalte zu behalten“, rät Keller.
Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung: Der Ermessungsspielraum des Finanzamts
10.10.2024Geben Steuerpflichtige ihre Steuererklärung zu spät ab, erhebt das Finanzamt unter Umständen einen Verspätungszuschlag. Hierfür gibt es einen Ermessensspielraum. Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es bei der Ermessensausübung jedoch auch davon abhängt, ob es sich um eine Nachzahlung, Nullsteuer oder Erstattung handelt. Die Auswirkungen des Urteils für Steuerpflichtige erklärt Ecovis-Steuerberater Mathias Lüschen in Vechta.
Sommer, Sonne, Abgabefrist für die Einkommensteuer. Diese endet regelmäßig Ende Juli des Folgejahres für das entsprechende Veranlagungsjahr. Haben Steuerpflichtige einen Steuerberater beauftragt, können sie sich für die Einkommensteuererklärung noch sieben Monate mehr Zeit lassen. Aufgrund der Corona-Pandemie gelten momentan sogar noch längere Abgabefristen:
Veranlagungsjahr | Fristende ohne StB | Fristende mit StB | Bei Nachzahlung zwingender Verspätungszuschlag nach |
2020 | 01.11.2021/ 02.11.2021* | 31.08.2022 | 20 Monaten |
2021 | 31.10.2022/ 01.11.2022* | 31.08.2023 | 20 Monaten |
2022 | 02.10.2023 | 31.07.2024 | 19 Monaten |
2023 | 02.09.2024 | 02.06.2025 | 17 Monaten |
2024 | 31.07.2025 | 30.04.2026 | 16 Monaten |
* Bei Feiertag je nach Bundeland
Hintergrund: Automatischer Verspätungszuschlag und Ermessensentscheidung des Finanzamts
Wer die Fristen nicht einhält, muss unter Umständen mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Ob dieser anfällt und wie hoch er ist, liegt seit dem Veranlagungsjahr 2018 nur noch teilweise im Ermessen des Finanzamts. Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige von einem Steuerberater beraten wird oder nicht:
- Abgabefrist ohne Beratung: 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
- Abgabefrist bei Steuernachzahlungen mit Beratung: ab dem ersten Monat.
Erhält der Steuerpflichtige eine Steuererstattung oder wird keine Steuer festgesetzt, muss das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag einfordern. Der Zeitraum für die verpflichtende Festsetzung von Verspätungszuschlägen wurde aufgrund von Corona auch verlängert. Für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro.
Bei geringeren Verspätungen oder wenn sich keine Nachzahlung errechnet, hat das Finanzamt einen Ermessensspielraum. Es kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung innerhalb des Zeitraums von 14 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres abgibt. Kann der Steuerpflichtige die Verspätung glaubhaft rechtfertigen, ist von einem Verspätungszuschlag abzusehen.
Der Streitfall
Finanzämter dürfen das Ermessen nicht willkürlich auslegen, bekräftigt das Finanzgericht (FG) Münster. Im Urteil vom 14. Juni 2024 (4 K 2351/23) entschieden die Richter, dass es für die Ermessenausübung bei Verspätungszuschlägen von Bedeutung ist, ob es zu einer Verzögerung des Veranlagungsverfahrens gekommen ist und ob es sich um eine Nachzahlung, eine Nullsteuer oder eine Erstattung handelt.
Im Streitfall gab der Kläger seine Steuererklärung erst 27 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs ab. Das war – trotz der verlängerten Abgabefristen infolge der Corona-Pandemie – für den von einem Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen sieben Monate zu spät. Nach Anrechnung der Lohnsteuer ergab sich bei der Veranlagung eine Einkommensteuererstattung. Obwohl das Finanzamt nicht dazu verpflichtet war, setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 175 Euro fest. Es begründete die Entscheidung damit, dass keine entschuldbare Verspätung des Steuerpflichtigen vorliege. Mit Berufung auf die mögliche Ermessensentscheidung erläuterte das Finanzamt, dass es für die Festsetzung des Verspätungszuschlags nur auf die verspätete Abgabe und das Verschulden ankomme und keine andere Ermessenskriterien gesetzlich vorgegeben seien.
Das Urteil: Keine willkürliche Ermessensausübung
Entgegen der Ausführung des Finanzamts entschied das FG Münster, dass die Gesetzesnorm lediglich eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung vorgebe. Es sei umstritten, ob und gegebenenfalls welche weiteren Ermessenskriterien seitens der Finanzverwaltung zu berücksichtigen seien. Die ermessensfehlerfreie Festsetzung des Verspätungszuschlags setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Finanzbehörde alle maßgeblichen Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt. Hierzu gehören:
- Schwere des Pflichtverstoßes des Steuerpflichtigen,
- Dauer und Häufigkeit der Pflichtverletzung,
- Vorliegen einer Nullfestsetzung oder Erstattung durch die Veranlagung.
Allein auf das Verschulden des Steuerpflichtigen abzustellen, reiche nach Ansicht der Richter im Rahmen der Ermessensentscheidung für den Verspätungszuschlag nicht aus.
Das FG Münster entschied, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer rechtswidrig erfolgte. Grund: Das Finanzamt hat in seine Abwägung nicht miteinbezogen, dass die Steuerfestsetzung zu einer nicht unwesentlichen Erstattung geführt hat. Zudem hat es keine weiteren Gründe genannt, die einen Verspätungszuschlag gerechtfertigt hätten.
Was müssen Steuerpflichtige beachten?
Langer Urlaub, plötzliche Krankheit oder die Kinder, die wichtige Unterlagen verlegt haben – Gründe für eine verspätete Abgabe kann es viele geben. Wer mit einer Erstattung rechnet, kann sich aktuell noch über verlängerte Fristen freuen. Wer nachzuzahlen hat, muss sich jedoch womöglich eine kreative Entschuldigung für die Verspätung ausdenken. „Der Hund, der die Unterlagen verschleppt hat, ist ein Klassiker zum Schmunzeln, hat aber meistens keinen Erfolg“, sagt Steuerberater Mathias Lüschen aus Vechta. „Wer also mehr Zeit für die Einreichung der Steuererklärung benötigt und zusätzliche Belastungen vermeiden möchte, sollte einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin beauftragen. Das sichert die Abgabe innerhalb der gesetzlich verankerten verlängerten Frist“, empfiehlt der Experte. „So lassen sich Verspätungszuschläge auch vermeiden, ohne auf eine positive Ermessensentscheidung des Finanzamts hoffen zu müssen.“
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