Waldeigentümer und Schadenersatz: Wer haftet im Fall einer verletzten Pilzesammlerin?

Waldeigentümer und Schadenersatz: Wer haftet im Fall einer verletzten Pilzesammlerin?

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Für Waldeigentümer gelten besondere Regeln bei der Verkehrssicherungspflicht. Bei Pflichtverletzungen können sie für Schäden haften.

Wer haftet für Verletzungen im Wald?

Eine Pilzesammlerin stürzte im Wald, nachdem sie sich in einem von Blättern überdeckten Drahtgeflecht verfing, und verletzte sich. Deshalb verklagte sie den Waldeigentümer wegen Schadensersatz auf ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro. Das Landgericht München urteilte, dass der Waldeigentümer nicht zur Zahlung verpflichtet war (Urteil vom 24.02.2021, 18 O 11896/20 – noch nicht rechtskräftig).

Grundsätzlich trägt der Waldeigentümer zwar die Verkehrssicherungspflicht für seinen Grundbesitz. Er muss also mögliche Gefahren verhindern. Für waldtypische Gefahren haftet der Eigentümer jedoch nicht, denn das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Der Waldeigentümer kann seinen Wald auch nicht einfach sperren, damit sich niemand verletzt. Denn: Das Bundeswaldgesetz erlaubt, Wälder zu Erholungszwecken zu betreten. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 14 Bundeswaldgesetz. Wer sich im Wald aufhält, muss mit bestimmten Risiken rechnen.

Wann Waldeigentümer haften

Eine Haftung kann sich allerdings aus vorsätzlich geschaffenen Gefahrenquellen ergeben oder wenn der Waldeigentümer gesetzliche Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden eintritt. Dies war aber im Streitfall nicht gegeben. Die Richter waren der Ansicht, auch wenn ein Drahtgeflecht nicht „waldtypisch“ sei, unterscheide sich dieses nicht erheblich von den waldtypischen Gefahren. Schließlich könnte man im Wald auch über Wurzeln oder Äste stolpern, was eine vergleichbare waldtypische Gefahr darstellt.

Worauf Sie achten sollten

Immer wieder müssen Gerichte über Schadenersatzansprüche gegenüber Waldeigentümer urteilen, da im Wald viele Gefahren lauern. Ob sich ein Unfall aber dem Waldeigentümer anlasten lässt, kommt auf den Einzelfall an. „Achten Sie darauf, dass Sie – insbesondere bei waldatypischen Gefahren – der Verkehrssicherungspflicht nachkommen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut.

Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

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