Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft: Lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?

Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft: Lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?

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Die EU-Kommission hat Deutschland wegen der Umsatzsteuerpauschalierung verklagt. Nun will sich Deutschland außergerichtlich einigen. Welche Pläne gibt es bisher? Und lohnt sich ein Wechsel zur Regelbesteuerung?

Was plant die Bundesregierung?

Durchgesickert vom außergerichtlichen Deal der Bundesregierung ist, dass es eine neue Umsatzgrenze geben kann. Wer diese überschreitet, darf nicht mehr pauschal versteuern. Läge sie bei 600.000 Euro, könnten viele Betriebe der Neuregelung gelassen entgegensehen. Problematischer wäre es, wenn neu entstehende Betriebe gänzlich von der Umsatzsteuerpauschalierung ausgeschlossen werden. Damit dürften auch Landwirte, die die Umsatzgrenze umgehen wollen und deshalb ihren Betrieb teilen, nicht mehr pauschalieren. Eine solche Regelung würde aber weit über das Ziel hinausschießen. Denn jede Hofverpachtung an den Nachfolger führt im Rahmen einer gleitenden Hofübergabe zum Verlust der Pauschalierung für die künftigen Übernehmer.

Warum sich ein Wechsel zur Regelbesteuerung lohnen kann

Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 ist angelaufen. Das Gesetz könnte auch eine Neuregelung der Pauschalierung enthalten. Damit drohen Verschärfungen bereits ab dem 1.1.2021. „Betriebe, die bereits in Gebäude oder Maschinen investiert haben oder solche Investitionen planen, sollten sich überlegen, ob sie zur Regelbesteuerung wechseln wollen“, sagt Ecovis-Steuerberater Ernst Gossert, „so könnten sie eine Mitfinanzierung über den tatsächlichen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.“

Das sollten Landwirte beachten

Kommt es zu einem politischen Deal, in dessen Folge Landwirte zur Regelbesteuerung wechseln müssen, können sie für bereits durchgeführte Investitionen nur über die Vorsteuerberichtigung einen Teil der Vorsteuer zurückholen. Nur wer rechtzeitig zur Regelbesteuerung optiert, kann sich von Anfang an die Vorsteuererstattung als Einmalbetrag für seine Investitionen sichern.

Das entscheidende Datum wird der 10. Januar 2021 sein. Denn bis zum Ablauf des 10. Januar des nachfolgenden Jahres kann der Betriebsinhaber rückwirkend für das Vorjahr zur Regelbesteuerung optieren. Ein entsprechender Antrag beim Finanzamt sichert so sämtliche Vorsteuern des Jahres 2020.  „Normalerweise ist ein Wechsel zu Beginn des laufenden Investitionsjahres sinnvoll. In diesem Fall wäre dies aber auch rückwirkend lukrativ“, so Ernst Gossert.

Ernst Gossert, Steuerberater bei Ecovis in München

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