Photovoltaikanlage: Umsatzsteuer ist auch bei unberechtigter Nutzung zu zahlen

Photovoltaikanlage: Umsatzsteuer ist auch bei unberechtigter Nutzung zu zahlen

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Nutzt eine in Scheidung lebende Ehefrau gegen den Willen ihres Mannes seine Photovoltaikanlage, muss er Umsatzsteuer zahlen. Das entschied das Finanzgericht Münster. 

Hintergrund

Gegenstände, die zu mehr als zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden, also Umsatz erzielen, können vollständig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen unterliegen. Die Zuordnung hat den Vorteil, dass das Finanzamt die Vorsteuer vollständig erstattet, die der Käufer beim Erwerb des Gegenstands zahlt. Im Gegenzug muss jedoch der Besitzer für die private Nutzung des Gegenstands eine unentgeltliche Wertabgabe zahlen. Sonderfall: Keine Umsatzsteuer fällt an, wenn der Gegenstand gestohlen wird.

Frau verwehrt ihrem Mann den Zugang zur Photovoltaikanlage

Ein Mann lebte mit seiner Ehefrau in Scheidung. Die Ehefrau nutzte das ehemalige gemeinsame Wohnhaus zusammen mit der Tochter. Auf dem Dach des Hauses hatte der Ehemann eine Photovoltaikanlage installiert. Bereits früher speiste die Familie Strom ein und nutzte den Strom selbst. Nach dem Einreichen der Scheidung tauschte die Noch-Ehefrau die Schlösser im Haus. Der Ehemann hatte somit keinen Zugang mehr zum Haus.

Da die Ehefrau die Photovoltaikanlage nach wie vor teilweise zum Eigenverbrauch nutzte, setzte das Finanzamt für diese unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer fest. Hiergegen wehrte sich der Ehemann, da er selbst keinen Strom verbrauchte. Der Verbrauch der Ehefrau kam seiner Meinung nach einem Diebstahl gleich.

Mann duldete die Nutzung durch die Ehefrau

Das Finanzgericht Münster sah, ebenso wie das Finanzamt, die Voraussetzungen für Diebstahl nicht als erfüllt an. „Der Ehemann hätte eine Umstellung auf ausschließliche Einspeisung ins Stromnetz vornehmen können, wenn er mit der Nutzung durch Ehefrau und Tochter nicht einverstanden gewesen wäre“ sagt Ecovis-Steuerberaterin Manuela Daffner aus Straubing. Notfalls hätte er dazu einen gerichtlichen Beschluss gebraucht. Da er dies nicht getan hatte, duldete er den Eigenverbrauch der Ehefrau. Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe waren somit erfüllt. Der Ehemann muss dafür Umsatzsteuer zahlen (Urteil  vom 04.11.2019, 5 K 2190/19 U).

Das bedeutet das Urteil für Sie

„Unentgeltliche Wertabgaben müssen Sie auch dann versteuern, wenn Sie die Nutzung durch andere dulden. Erfolgt die Nutzung gegen Ihren Willen, sollten Sie alle zivilrechtlichen Mittel gegen eine solche unerlaubte Nutzung ausschöpfen. Sonst droht die Umsatzsteuerpflicht“, sagt Ecovis-Expertin Daffner.

Manuela Daffner, Steuerberaterin bei Ecovis in Straubing

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