Gewinnbeteiligt in der Gemeinschaftspraxis? Das kann leicht zu Scheinselbstständigkeit führen

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München – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 23. November 2016 (Az. L 5 R 1176/16) die abhängige Beschäftigung einer Juniorpartnerin festgestellt. Der Seniorpartner musste Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen…
Im Gesellschaftsvertrag einer Gemeinschaftspraxis vereinbarte der Seniorpartner mit seiner Juniorpartnerin, einer Zahnärztin, dass sie 30 Prozent der von ihr erwirtschafteten Umsätze als Gewinnanteil bekommt. Strittig war nun, ob sie diese Vereinbarung zu einer abhängig beschäftigten Mitarbeiterin macht.
Abgesehen von der Umsatzbeteiligung war die Juniorpartnerin weder am Gesellschaftsvermögen beteiligt, noch hatte sie volle Geschäftsführungsbefugnisse. Für wirtschaftlich bedeutsame Maßnahmen brauchte sie die Zustimmung des Seniorpartners.
Der Seniorpartner scheiterte mit seiner Klage gegen die angebliche Scheinselbstständigkeit seiner Juniorpartnerin. Er wurde zur Nachzahlung von 13.000 Euro Sozialabgaben verurteilt, weil das Landessozialgericht (LSG) ein verdecktes Anstellungsverhältnis annahm. Die eigene vertragszahnärztliche Zulassung sowie der Umstand, dass die Juniorpartnerin im Innenverhältnis nicht von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt war, fiel bei der Entscheidung nicht ins Gewicht, ebenso wenig der Umstand, dass sie fachlich weisungsfrei war. Eine fachliche Weisungsfreiheit stehe nach Ansicht des LSG auch angestellten Ärzten aufgrund der zu erbringenden Dienste zu.
Ecovis-Rechtsanwalt Thomas G.-E. Müller in München rät: „Ob eine freiberufliche Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, erfolgt stets auf Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände. Ausschlaggebend war in diesem Fall, ob alle Gesellschafter am Unternehmerrisiko beteiligt sind.“
Thomas G.-E. Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München

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